Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung erhalten, können dagegen vorgehen. Erweist sich die Abmahnung als nicht gerechtfertigt, können sie vor dem Arbeitsgericht die Abmahnung anfechten. Dies ist selbst dann möglich, wenn der Arbeitgeber zwischenzeitlich die Abmahnung aus der Personalakte entfernt hat, die Abmahnung selbst aber noch nicht widerrufen hat. Erst der Widerruf stellt den Schutz des Arbeitnehmers vor einer anhaltenden Beeinträchtigung wieder her, so haben die Bundesarbeitsrichter entschieden. (Bundesarbeitsgericht Az.: 7 AZR 716/97)
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