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Unternehmer in der Pflicht

Winterdienst
Unternehmer in der Pflicht

In der kalten Jahreszeit rückt der sichere Weg von und zur Arbeit in den Fokus. Glätte durch Eis oder Schnee und schlechte Sichtverhältnisse erhöhen das Unfallrisiko. Prellungen, Knochenbrüche bis hin zu tödlichen Unfällen können die Folge sein.

Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zwischen Wohnung und dem Ort ihrer beruflichen Tätigkeit erleiden. Im 1. Halbjahr 2013 traf dies laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) mehr als 97 000 Beschäftigte – und damit rund 12 % mehr als in der ersten Hälfte des Vorjahres. Unternehmer tragen die Kosten für Ausfalltage, Produktionsausfall und Ersatzpersonal.
Der Arbeitgeber ist laut Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten zu gewährleisten. Das gilt nicht nur am Arbeitsplatz selbst, sondern auch für Verkehrswege auf dem Betriebsgelände; sie müssen ebenso sicher sein wie Einfahrten, Zugänge und Gehwege. Der Weg von oder zur Arbeit beginnt dabei grundsätzlich an der Außentür des Wohngebäudes beziehungsweise des Betriebsgebäudes.
Folgende Maßnahmen können zur Sicherheit beitragen:
  • Räum- und Streuplan: Wer räumt wann welche Stellen vor und auf dem Betriebsgelände? Eingänge, Zufahrten und Gehwege müssen in der Regel zwischen 7 und 21 Uhr geräumt werden
  • Geeignete Ausrüstung: rutschfeste Schuhe, Handschuhe, reflektierende Kleidung, ggf. Stirnlampe
  • Geeignete Arbeitsmittel: Schaufel und Schneeschieber rechtzeitig bereitstellen
  • Geeignetes Streumittel: Splitt oder Granulat. Die Verwendung von Streusalz ist in vielen Kommunen verboten – wegen der schädigenden Wirkung für die Umwelt
  • Ausreichende Beleuchtung
Auch eine Unterweisung der Beschäftigten kann die Sicherheit erhöhen. Aktionen wie beispielsweise ein Angebot für den kostenlosen Funktionscheck der Fahrzeugbeleuchtung oder der Eiskratzer mit Firmenlogo als Geschenk erhöhen die Akzeptanz.
Und nicht nur Beschäftigte müssen geschützt werden. Auch Betriebsfremde müssen das Betriebsgelände unversehrt betreten und verlassen können. Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht nach Bürgerlichem Gesetzbuch gegenüber Passanten sowie Besuchern, Kunden und Lieferanten besteht auch während Betriebsferien oder Feiertagen. Bei Verletzungen und Unfällen haftet der Unternehmer für Schäden, Schmerzensgeldzahlungen drohen. Es kann sich daher lohnen, einen professionellen Räumdienst zu beauftragen, wenn Mitarbeiter nicht zur Verfügung stehen.
Quelle: QUMsult
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