Das Umweltschadensgesetz befasst sich ausschließlich mit der Vermeidung und der Sanierung von Schäden an Wasser, Boden und der biologischen Vielfalt (Biodiversität). Von besonderer Bedeutung für Unternehmen sind die Paragraphen 6, 8 und 9: Sie regeln die Sanierungspflicht. Danach muss der Verursacher den ursprünglichen Zustand des geschädigten Lebensraums wiederherstellen und die Kosten dafür tragen. Über Art und Umfang der Sanierungsmaßnahmen entscheidet die zuständige Behörde.
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