Startseite » Allgemein »

Verheimlichte Schwangerschaft ist keine arglistige Täuschung

Landesarbeitsgericht Köln stärkt die Rechte von werdenden Müttern
Verheimlichte Schwangerschaft ist keine arglistige Täuschung

Darf eine Schwangerschaftsvertretung bei der Einstellung ihre eigene Schwangerschaft verschweigen? Denn geht die Vertretung ebenfalls in den Mutterschutz, muss der Arbeitgeber Ersatz für den Ersatz suchen. Genau diesen Fall hatte jüngst das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zu entscheiden.

Arbeitnehmerin und Arbeitgeber unterzeichneten am 30. September 2011 einen Arbeitsvertrag. Die Arbeitnehmerin wurde ab dem 5. Oktober 2011 befristet bis zum 31. Januar 2013 als Rechtsanwaltsfachangestellte eingestellt. Schon im November 2011 informierte sie ihren Arbeitgeber über das Bestehen ihrer Schwangerschaft; als Geburtstermin gab sie den 19. Mai 2012 an.
Infolgedessen erklärte der Arbeitgeber die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wäre er von der Arbeitnehmerin über die ihr zum Zeitpunkt der Einstellung bereits bekannte Schwangerschaft unterrichtet worden, so hätte er sie nicht eingestellt, weil diese ja gerade eine Schwangerschaftsvertretung habe übernehmen sollen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln wies die Anfechtung zurück. Es läge keine arglistige Täuschung vor. Die Arbeitnehmerin sei nicht verpflichtet gewesen, die Schwangerschaft von sich aus zu offenbaren, so die Richter.
Die Frage nach einer Schwangerschaft stelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) grundsätzlich eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts dar, führt das LAG in dem Urteil aus. Eine schwangere Frau brauche deshalb auch weder von sich aus noch auf entsprechende Frage vor Abschluss des Arbeitsvertrages eine bestehende Schwangerschaft zu offenbaren. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht die Unzulässigkeit einer Frage nach der Schwangerschaft bislang ausdrücklich nur für den Fall einer unbefristeten Einstellung festgestellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gelte dies aber auch dann, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag begründet werden soll und feststeht, dass die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann. Auch in dem Fall, dass der befristete Vertrag zur Vertretung einer ebenfalls schwangeren Mitarbeiterin dienen sollte, sah das Landesarbeitsgericht keine Ausnahme begründet. Die Anfechtung des Arbeitgebers ging deshalb ins Leere.
Klaus-Dieter Franzen, Bremen
Weitere aktuelle Rechtsmeldungen gibt es auf der Website des Verbandes deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. (VdAA) www.vdaa.de
Industrieanzeiger
Titelbild Industrieanzeiger 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Newsletter

Jetzt unseren Newsletter abonnieren

Tipps der Redaktion

Unsere Technik-Empfehlungen für Sie

Webinare & Webcasts

Technisches Wissen aus erster Hand

Whitepaper

Aktuelle Whitepaper aus der Industrie

Unsere Partner

Starke Zeitschrift – starke Partner


Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de