Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen nicht von vornherein vertraglich auf den gesetzlichen Kündigungsschutz verzichten. Gleiches gilt für im Voraus getroffene Vereinbarungen, wonach bestimmte Gründe eine Kündigung in jedem Fall rechtfertigen sollen. Im konkreten Fall hatte ein Geschäftsführer mit seinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festgelegt, dass die Kündigung möglich werde, wenn das Unternehmen zwei Jahre keinen steuerlichen Gewinn erziele. Das Gericht wies darauf hin, dass der Arbeitgeber bei jeder Kündigung im Einzelfall darlegen müsse, dass diese betriebsbedingt und sozial gerechtfertigt sei. (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 7 Sa 1099/00)
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