Startseite » Allgemein »

Vorsicht bei Karteileichen

Pflege der Unternehmens-Website
Vorsicht bei Karteileichen

Das Persönlichkeitsrecht ist verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Homepage präsentiert. Betroffene können die Löschung mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. Dies zeigt ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG).

Eine Rechtsanwältin hatte gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber – eine Steuerberater- und Anwaltskanzlei – geklagt. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde sie mit einem entsprechenden Profil auf der Homepage der Kanzlei geführt. Zudem wurde in dem News Blog der Homepage eine Webseite geführt, in der ebenfalls ihr Profil und Foto hinterlegt waren, verbunden mit der Nachricht, dass sie das Anwaltsteam nun im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht verstärke. Beide Veröffentlichungen erfolgten mit Wissen und Wollen der Klägerin.
Nach dem Ausscheiden war die Klägerin weiter als Rechtsanwältin zugelassen. Sie wurde zudem Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Von ihren ehemaligen Arbeitgebern verlangte sie die Löschung ihrer persönlichen Daten auf beiden Websites. Daraufhin entfernte die Kanzlei die Daten von ihrer Homepage, nicht aber von der Website im Rahmen des News Blogs.
Die hiergegen beantragte einstweilige Verfügung war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich. Die Berufung der Beklagten war ohne Erfolg. Auch das Hessische Landesarbeitsgericht war der Ansicht, dass die Kanzlei die persönlichen Daten der Klägerin samt Foto von allen Seiten ihrer Internetpräsentation löschen muss. Den Beklagten wurde für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro angedroht.
In der Begründung des Gerichts heißt es, dass die Veröffentlichung nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingreife. Das veröffentlichte Profil habe werbenden Charakter. Bewusst würden durch Foto und Text die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Klägerin herausgestellt. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Klägerin nach wie vor in der Kanzlei arbeite. Dies führe auch zu Wettbewerbsnachteilen der Klägerin in ihrer Position als Rechtsanwältin. Potentielle Mandanten würden auf die Homepage der Beklagten verwiesen. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung der Daten der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebe es nicht, so die Richter.
Rechtsanwalt Michael Henn, Stuttgart
Weitere aktuelle Rechtsmeldungen gibt es auf der Website des Verbandes deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. (VdAA) www.vdaa.de
Unsere Whitepaper-Empfehlung
Industrieanzeiger
Titelbild Industrieanzeiger 6
Ausgabe
6.2024
LESEN
ABO
Newsletter

Jetzt unseren Newsletter abonnieren

Webinare & Webcasts

Technisches Wissen aus erster Hand

Whitepaper

Aktuelle Whitepaper aus der Industrie

Unsere Partner

Starke Zeitschrift – starke Partner


Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de