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Vorsicht bei Vertragsabschluss!

Abgeltung von Überstunden
Vorsicht bei Vertragsabschluss!

In vielen Arbeitsverträgen sind Regelungen vorgesehen, die mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung eine pauschale Abgeltung von Überstunden vorsehen. In der Vergangenheit stellte dies kein Problem dar. Doch durch eine Neuregelung besteht Grund zur Vorsicht.

Seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2004 werden auch Arbeitsverträge als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ angesehen, die der Kontrolle der Gerichte unterliegen. Seither musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) immer wieder mit den Fragen zur Abgeltung von Überstunden befassen. In einem jüngst entschiedenen Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Sein Arbeitgeber zahlte eine Überstundenvergütung erst ab der 21. Überstunde im Monat, dann aber mit einem Zuschlag von 25 %. Der Arbeitnehmer verlangte mit seiner Klage Vergütung für die ersten 20 Überstunden. Die Firma verweigerte die Bezahlung von Überstunden mit der Begründung, dass bei der Einstellung mündlich vereinbart wurde, dass in der vereinbarten Vergütung die ersten 20 Überstunden im Monat mit inbegriffen seien.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Es hielt die mündlich vereinbarte Regelung über die Abgeltung für wirksam. So sind Abgeltungsklauseln für Überstunden nach Einschätzung der Erfurter Richter in der Praxis nichts Ungewöhnliches. Die Klausel sei ebenfalls klar und verständlich. Denn aus der Regelung sei ersichtlich, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang erfasst werden sollen. Da der Umfang von bis zu 20 Überstunden angegeben sei, wisse der Arbeitnehmer, welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen müsse.
Grundsätzlich sollten keine Vereinbarungen geschlossen werden, die die pauschale Abgeltung aller angefallenen oder erforderlichen Überstunden vorsehen. Eine derartige Regelung ist in den meisten Fällen intransparent und deshalb unwirksam. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, wenn der Arbeitnehmer eine Vergütung erzielt, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Dagegen ist eine Klausel über die Abgeltung einer bestimmten Zahl von Überstunden bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit wirksam.
Rechtsanwalt Klaus-Dieter Franzen, Bremen
Weitere aktuelle Rechtsmeldungen gibt es auf der Website des Verbandes deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. (VdAA) www.vdaa.de
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