Für Babys, die ab Juli 2015 auf die Welt kommen, können die Eltern das neue Elterngeld Plus bekommen. Sie können dadurch die Elternzeit flexibler und länger ausgestalten, Teilzeitarbeit und Elterngeld besser kombinieren.
Quelle: Ergo Versicherungsgruppe
Viele Mütter möchten früher in ihren Beruf zurück – viele Väter möchten sich gern mehr um ihre Kinder kümmern. Das neue Elterngeld Plus bietet deshalb flexiblere Möglichkeiten, die Betreuung des Kindes und den Beruf miteinander zu vereinbaren. Das klassische Elterngeld (Basiselterngeld) zahlt der Staat zwölf Monate lang oder 14 Monate, wenn beide Eltern für die Kinderbetreuung eine Auszeit von mindestens zwei Monaten nehmen.
Beim neuen Elterngeld Plus kann der Zeitraum wesentlich länger sein: Wer Teilzeit arbeiten will, kann nun bis zu 28 Monate lang Elterngeld beziehen, die monatliche Auszahlung fällt dann aber entsprechend geringer aus. „Um beim Elterngeld Plus die Höchstdauer zu erreichen, müssen sowohl Mutter als auch Vater Elternzeit nehmen. Dann gibt es einen ‚Partnerschaftsbonus‘“, sagt Tatjana Höchstödter, Vorsorgeexpertin bei der Ergo Lebensversicherung. Das kommt vielen Eltern entgegen, die sich für ein Zeitarrangement entscheiden, in dem beide sowohl Teilzeit arbeiten als auch die Kinder betreuen. Konkret bedeutet das: Vier zusätzliche Elterngeld-Plus-Monate pro Elternteil.
Voraussetzungen für Eltern
Voraussetzung ist, dass sowohl Mutter als auch Vater in der Zeit ab dem 15. Lebensmonats des Kindes je 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten – und das über vier Monate. Wichtig: Auch Alleinerziehende erhalten eine zusätzliche Förderung, die mit dem Partnerschaftsbonus vergleichbar ist. Wie Elternpaare können sie für vier weitere Monate Elterngeld Plus beziehen, wenn sie in mindestens vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Außerdem wichtig zu wissen: Eltern müssen nicht erwerbstätig sein, um Elterngeld Plus beziehen zu können. Elternzeit zu nehmen ist ebenfalls keine Voraussetzung: Auch Studenten, Hausfrauen und Selbstständige können Elterngeld erhalten. Das Basiselterngeld in der bisherigen Form gibt es auch weiterhin.
Verbindung mit dem bisherigen Basiselterngeld ist möglich
„Mütter und Väter können sowohl das bisherige Elterngeld als auch Elterngeld Plus in Anspruch nehmen. Wer zum Beispiel seit 1. Juli Vater ist, kann Basiselterngeld und Elterngeld Plus beziehen, sofern die Mutter gleichzeitig mit dem Vater vier Monate lang innerhalb der vorgeschriebenen Stundenzahl Teilzeit arbeitet“, erläutert Höchstödter. Den Eltern stehen insgesamt 14 Elterngeldmonate in der bisherigen Form zur Verfügung, die sie flexibel in Elterngeld-Plus-Monate aufteilen können. Ein Beispiel: Eine Mutter bezieht neun Monate Basiselterngeld und anschließend sechs Monate Elterngeld Plus. Nach dem 14. Lebensmonats des Kindes kann die Mutter dann nur noch Elterngeld Plus in Anspruch nehmen. Wie viel Elterngeld in welchen Konstellationen möglich ist, können werdende Eltern mit dem Onlinerechner des Bundesfamilienministeriums unter www.familien-wegweiser.de/ElterngeldrechnerPlaner errechnen.
Elternzeit richtig beantragen
Bei der Beantragung von Elternzeit und -geld müssen Eltern einiges berücksichtigen, weiß die Vorsorgeexpertin: „Zwar kann der Arbeitgeber Elternzeit grundsätzlich nicht ablehnen. Anders als beim Mutterschutz ist allerdings ein Antrag nötig: Werdende Mütter müssen den Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit schriftlich darüber informieren.“ Es empfiehlt sich, die Dauer der Elternzeit vorab gründlich zu planen. Wie bisher können beide Elternteile 36 Monate unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Davon können jetzt 24 statt wie bisher zwölf Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegen. Möchten Eltern innerhalb der Elternzeit Teilzeit arbeiten, gilt die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt, wenn er den Antrag nicht innerhalb einer bestimmten Frist ablehnt. Das Elterngeld Plus beantragen Mütter und Väter genau wie das Elterngeld in schriftlicher Form bei der Elterngeldstelle nach der Geburt des Kindes. Auch für die Auszahlung sind die Elterngeldstellen der Länder zuständig. •
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