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Welche Pflichten haben Ausbildungsbetriebe?

Berufsausbildung
Welche Pflichten haben Ausbildungsbetriebe?

Die Suche nach geeigneten Fachkräften zählt für viele Unternehmen schon heute zu den größten Herausforderungen. Warum deshalb den Nachwuchs nicht gleich selbst ausbilden? Das deutsche Berufsausbildungssystem sieht für Ausbildungsbetriebe jedoch eine ganze Reihe von Anforderungen vor.

Die eigene Ausbildung von Mitarbeitern bietet Betrieben jeder Größe viele Vorteile. Denn qualifiziertes Fachpersonal mit betriebsspezifischem Wissen kann für Unternehmen heutzutage ein entscheidender Wettbewerbsfaktor sein: Die im eigenen Betrieb ausgebildeten Mitarbeiter kennen das Unternehmen „von der Pike auf“ und können dadurch oft flexibler auf plötzliche Veränderungen reagieren. Das belegen auch die Zahlen: So konnte 2011 bei der Anzahl der betrieblichen Ausbildungsverträge ein Zuwachs von 4 % verzeichnet werden.

Das Besondere am deutschen Berufsausbildungssystem ist die Verbindung von Praxis im Betrieb und Theorie in der Berufsschule – das sogenannte duale System. Die gesetzliche Grundlage dazu bilden das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie zahlreiche zusätzliche Vorschriften. Alle Betriebe – unabhängig von ihrer Größe – die diese Vorgaben erfüllen, dürfen ausbilden. Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Was sind die rechtlichen Grundlagen der Berufsausbildung?
In Deutschland dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur dann eine Berufsausbildung beginnen, wenn diese staatlich anerkannt ist. Die genauen Details hat der Staat in den auf dem Berufsbildungsgesetz beruhenden Ausbildungsordnungen für die einzelnen Berufe festgelegt. Darin finden Ausbildungsbetriebe und Auszubildende (Azubis) Informationen unter anderem über die Ausbildungsdauer, die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über den Ablauf der Prüfungen. Enthalten sein können ferner Regelungen über die Gliederung von Ausbildung und Prüfungen in mehrere Stufen, die Vermittlung zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten über das eigentliche Berufsbild hinaus, des weiteren Richtlinien über betriebsübergreifende Ausbildungen und schriftliche Ausbildungsnachweise (§ 5 BBiG). „Für einige Branchen bzw. Ausbildungen gelten zudem noch weitere Gesetze oder Vorschriften“, fügt Kronzucker hinzu, „oft abhängig vom jeweiligen Bundesland und vom Ausbildungsberuf.“ Bei einer Handwerksausbildung ist beispielsweise auch die Handwerksordnung (§ 21 ff. HWO) zu beachten.
Da die Azubis meist noch nicht volljährig sind, müssen die ausbildenden Betriebe auch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) berücksichtigen, welches unter anderem die Arbeits- und Ruhezeiten von Jugendlichen im Beruf regelt und ihren Einsatz für bestimmte gefährliche Arbeiten verbietet.
Wer darf ausbilden?
Nur Betriebe, welche die in den Ausbildungsordnungen genannten Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln können und von den zuständigen Kammern – wie Handwerks-, Industrie- und Handelskammer – die Erlaubnis erhalten, dürfen Auszubildende aufnehmen. „Natürlich muss das Ausbildungsunternehmen entsprechend ausgestattet sein. Der Ausbilder selbst muss seine berufs- und arbeitspädagogische Eignung in einer Prüfung nachweisen. Unter bestimmten Umständen ist jedoch eine Befreiung von der Nachweispflicht möglich“, ergänzt die D.A.S.-Juristin. Doch auch kleinere Betriebe, die aufgrund ihrer Größe oder Spezialisierung nur einen Teil der Ausbildung abdecken können, haben die Möglichkeiten, Azubis aufzunehmen: Sie können sich zum Beispiel mit anderen Ausbildungsbetrieben zu einem sogenannten Ausbildungsverbund zusammenschließen.
Welche Pflichten hat der Ausbildungsbetrieb?
Der ausbildende Betrieb muss einen Ausbildungsplan erstellen, aus dem hervorgeht, welche Bereiche der Azubi im Unternehmen kennenlernen, welche Fähigkeiten er erwerben soll. Wichtig: „Ausbildungsfremde Tätigkeiten wie private Botengänge oder Putzdienste dürfen von Azubis nach § 14 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz nicht gefordert werden“, betont Kronzucker.
Die Kosten für Ausbildungsmittel, beispielsweise Werkzeuge, Maschinen und PC sowie Arbeitskleidung, trägt der Betrieb. Lernmittel für die Berufsschule gehören jedoch nicht dazu.
Generell hat der Ausbildungsbetrieb die Pflicht, seine Azubis bestmöglich bei der Erreichung des Ausbildungsziels zu unterstützen. Dazu gehört auch, diese zur regelmäßigen Teilnahme am Berufsschulunterricht anzuhalten. Für den Unterricht muss der Auszubildende freigestellt werden – unter Fortzahlung des Azubi-Gehalts. Das gilt auch für Prüfungen, zu deren Teilnahme die Ausbilder ihre Zöglinge ebenfalls anhalten sollten.
In den Ausbildungsordnungen werden von den Azubis Ausbildungsnachweise in Form von Berichtsheften gefordert. Der ausbildende Betrieb ist verpflichtet, seinen Nachwuchs dabei zu unterstützen und die Hefte zu überprüfen.
Was muss beim Ausbildungsvertrag beachtet werden?
Eine Besonderheit von Berufsausbildungsverträgen ist, dass wegen der meist minderjährigen Azubis deren Eltern dem Vertrag zustimmen müssen.
Mit Abschluss des Berufsausbildungsvertrages ist das Verhältnis zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem geregelt. „Damit der Azubi zudem auch für die Prüfungen zugelassen ist, muss der Betrieb den Vertrag gemäß § 36 BBiG an Kammer, Innung beziehungsweise die zuständige Stelle schicken“, sagt Kronzucker. Der Betrieb ist verpflichtet, den Vertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen zu lassen. Anschließend erhält der Betrieb den Vertrag abgestempelt zurück und wird zeitnah über die Anmeldefristen für die Prüfungen informiert. Termine für Abschlussprüfungen können jedoch auch in den Mitteilungsblättern der Kammern veröffentlicht werden. Anmeldung und Prüfungskosten gehen zu Lasten des Ausbildungsbetriebes.
Für ausführliche Informationen empfiehlt sich der Kontakt mit der zuständigen Kammer. Auch die Webseiten der Arbeitsagentur ( www.arbeitsagentur.de) und des Bundesministeriums für Forschung und Bildung ( www.bmbf.de) bieten wertvolle Hinweise.
Quelle: D.A.S. Rechtsschutz
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