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Wer abmahnt, muss auch Taten folgen lassen

Recht
Wer abmahnt, muss auch Taten folgen lassen

Wer einen Arbeitnehmer mehrfach abmahnt, muss auch arbeitsrechtliche Taten folgen lassen. Sonst könne die Warnfunktion der Abmahnung geschwächt sein und eine Kündigung letztlich unwirksam. Vor der endgültigen Kündigung müs-se die Abmahnung besonders eindringlich gestaltet werden, begründet das Bundesarbeitsgericht ein Urteil. Dort hatte der Arbeitgeber bei Pflichtverletzungen zahlreiche folgenlose Abmahnungen ausgesprochen. Dem Arbeitnehmer war dadurch vor der Kündigung nicht klar, dass es der Chef wirklich ernst meinte. Der Arbeitgeber hätte schriftlich oder in einem Gesrpäch darauf hinweisen müssen, dass es sich um eine letztmalige Abmahnung handelte (BAG, Az.: 2 AZR 609/00).

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