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Wer die Arbeit hat, soll auch die Früchte ernten

Entwicklungs- und Rahmenlieferverträge fair gestalten
Wer die Arbeit hat, soll auch die Früchte ernten

Wer die Arbeit hat, soll auch die Früchte ernten
Großunternehmen vergeben immer mehr Entwicklungsarbeiten an Zulieferer. Das richtige Vertragswerk schafft für beide Seiten Sicherheit (Bild: Bosch)
Bei Entwicklungsverträgen sitzen kleinere Auftragnehmer meist am kürzeren Hebel. Der Wirtschaftsverband WSM hat jetzt einen Mustervertrag ausgearbeitet, der für beide Seiten bewusst fair gestaltet ist und gerade Mittelständlern mehr Sicherheit geben soll.

Georg Küpper ist Leiter der Abteilung Recht und Versicherung beim Wirtschaftsverband WSM in Ratingen

Große Endhersteller wie die Automobilindustrie lassen zunehmend neue Produkte von ihren Zulieferern entwickeln. Eine solche Arbeitsteilung findet sich häufig auch zwischen zwei Zulieferern in der Lieferkette. Sie wird durch Verträge geregelt, die bisher fast ausschließlich vom Besteller, dem normalerweise größeren Vertragspartner, formuliert sind.
Dort liegt das Problem: Die von den Bestellern vorformulierten Verträge sind oft durch große Einseitigkeit geprägt. So werden beispielsweise Erfindungen, welche der Lieferer bei den Entwicklungsarbeiten macht, vom Besteller abgeschöpft. Ferner wird der Lieferant häufig daran gehindert, sein altes Know-how und das bei den Entwicklungsarbeiten gewonnene neue Know-how für sich später bei anderen Kunden zu nutzen. Auch wird dem Lieferer oft kein Anspruch gegeben, dass der Besteller später die entwickelten Produkte tatsächlich von ihm bezieht.
Diese für Mittelständler schwierige Situation hat der Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V. (WSM), Ratingen, zum Anlass genommen, einen Mustervertrag zu erarbeiten: den „Entwicklungs- und Rahmenliefervertrag“, der inzwischen beim Bundeskartellamt angemeldet worden ist. Dabei hat der WSM die Klauseln bewusst ausgewogen ausgestaltet, zumal sie auch im Geschäftsverkehr zwischen WSM-Mitgliedsunternehmen zur Anwendung kommen sollen.
Der Mustervertrag regelt den in der Praxis wichtigsten Fall, dass der Besteller selbst keine Entwicklungsarbeiten bei dem zu entwickelnden Produkt leistet, sondern dies ausschließlich dem Lieferer überträgt. Dabei ist vorgesehen, dass sich der Vertrag nicht nur in der Entwicklung eines Produktes erschöpft, sondern auch die spätere Lieferung der entwickelten Produkte an den Besteller umfasst: Es schließt sich ein Rahmenliefervertrag an.
Große Bedeutung hat eine genaue Beschreibung des Entwicklungsgegenstandes, des Terminplans für die Entwicklungsarbeiten und der kaufmännischen Rahmenbedingungen, in denen wichtige Punkte festgehalten sind: beispielsweise die Entwicklungskosten, die Menge und Zielpreise der entwickelten Produkte und die erwartete Preisentwicklung. Außerdem ist zu regeln, für wie viele Jahre der Zulieferer die Produkte an den Besteller liefern soll.
Der Auftraggeber soll sich verpflichten, seinen gesamten Bedarf ausschließlich beim Lieferer zu beziehen. Voraussetzung: Er muss die entwickelten Produkte zu wettbewerbsfähigen Bedingungen anbieten. Bei der Wettbewerbsfähigkeit der Bedingungen sind insbesondere die Lieferzuverlässigkeit, die Qualität und beim Preis der Produkte die noch nicht amortisierten Entwicklungskosten zu berücksichtigen. Durch diese Klausel soll sicher gestellt werden, dass der Lieferer mit Angeboten von Wettbewerbern konkurrieren kann, die keine Entwicklungskosten hatten und deshalb preisgünstiger sind.
(Der Vertrag kann im Internet eingesehen, werden, kein Ausdruck, keine Weiterverarbeitung. Bestellungen für Nicht-Mitglieder: Fax-Nr. 02102/186–169, 30 Euro)
Bedingungen für die anschließende Lieferung werden genau geregelt

Vertragsinhalte
  • 1. Vertragsgegenstand
  • 2. Durchführung des Entwicklungsvertrages
  • 3. Vergütung
  • 4. Information
  • 5. Vertraulichkeit
  • 6. Leistungsumfang der Entwicklung
  • 7. Mängelansprüche aufgrund Entwicklung
  • 8. Mängelansprüche aufgrund Lieferung
  • 9. Sonstige Ansprüche, Haftung
  • 10. Schutzrechte, Recht an den Entwicklungsergebnissen
  • 11. Kündigung
  • 12. Sonstige Regelungen
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