Wer seinen Urlaub eigenmächtig verlängert, riskiert die fristlose Kündigung. Im vorliegenden Fall hatte der Vorgesetzte einer kaufmännischen Angestellten schon vor deren vierwöchigem Urlaub eine mögliche Verlängerung ausdrücklich abgelehnt. Als sie es vom Urlaubsort aus nochmals versuchte, wurde ihr ein Rückruf des Chefs angekündigt, der sich jedoch nicht meldete.
Darin sah die Frau eine stillschweigende Genehmigung für eine weitere Woche. Davon hätte sie jedoch keinesfalls ausgehen können, urteilte das Gericht. Ihre entsprechende Anfrage sei ja bereits vor dem Urlaub erfolglos gewesen. Laut Urteil ist eine fristlose Kündigung auch bei langjährigen Arbeitsverhältnissen rechtens. (Arbeitsgericht Frankfurt, (Az.: 15 Ca 7998/02)
Teilen: