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Werkstatt für Behinderte ist ein Tendenzbetrieb

Unternehmensrecht
Werkstatt für Behinderte ist ein Tendenzbetrieb

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden, dass Unternehmen mit karitativer Zwecksetzung Tendenzbetriebe sind. Geklagt hatte eine Arbeitgeberin, die eine Werkstatt für Behinderte betreibt. Sie beschäftigt rund 600 behinderte Menschen und weitere 100 Arbeitnehmer, unter anderem als Fachkräfte.

Der Betriebsrat der Werkstatt hatte durch Beschluss einen Wirtschaftsausschuss gebildet. Dieser hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten. Die Arbeitgeberin hielt den Ausschuss für rechtswidrig. Denn gemäß Betriebsverfassung wird in Betrieben, die unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dienen, kein solcher Ausschuss gebildet. Die Arbeitgeberin wollte gerichtlich feststellen lassen, dass sie einen Tendenzbetrieb unterhält und dass die Bildung des Wirtschaftsausschusses unwirksam ist. Der Betriebsrat war der Ansicht, dass die Werkstatt nicht mehr überwiegend durch karitative Zwecke bestimmt sei.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass es sich bei der Werkstatt um einen Tendenzbetrieb handelt, in dem kein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Bei einer solchen Einrichtung ist die Annahme von Lohnaufträgen nur das Mittel, um die Beschäftigung behinderter Menschen zu ermöglichen. Vor der Annahme von Aufträgen wird bei der Arbeitgeberin eine Machbarkeitsstudie erstellt. Mit dieser wird überprüft, ob der Auftrag zur Durchführung mit behinderten Menschen geeignet ist. Soweit in diesem Prozess beispielsweise besonders gefährliche Arbeiten im Einzelfall von Facharbeitern ausgeführt werden, führt dies nicht dazu, dass die karitative Zwecksetzung entfällt. Andernfalls könnten solche Aufträge zum Zwecke der Beschäftigung der behinderten Menschen überhaupt nicht angenommen werden. Auch der Umstand, dass trotz der Machbarkeitsstudie in der Praxis behinderte Mitarbeiter mehr Hilfe als eingeplant bedürfen und dadurch Überstunden anfallen, die von Facharbeitern durchgeführt werden, steht der karitativen Zwecksetzung nicht entgegen.
Rechtsanwalt Fenimore von Bredow, Köln
Weitere aktuelle Rechtsmeldungen gibt es auf der Website des Verbandes deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. (VdAA) www.vdaa.de
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