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Widerruf mit Folgen

Dienstwagen
Widerruf mit Folgen

Bei der Überlassung eines Dienstwagens behalten sich die meisten Arbeitgeber ein Widerrufsrecht vor, um beispielsweise im Falle einer Kündigung das Fahrzeug auch vor dem offiziellen Dienstende des Arbeitnehmers zurückfordern zu können. Dieser Widerruf muss jedoch gut begründet sein, wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die nach ihrem Arbeitsvertrag im Fall der Kündigung unter Weiterzahlung der Bezüge freigestellt wurde. Der Arbeitgeber hatte ihr einen Dienstwagen überlassen, den die Klägerin auch zu privaten Zwecken nutzen durfte. Im Dienstwagennutzungsvertrag fand sich unter anderem folgende Klausel:
„Der Arbeitgeber behält sich vor, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der PKW für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Im Falle der Ausübung des Widerrufs durch den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, eine Nutzungs-entschädigung oder Schadenersatz zu verlangen.“
Nach einer ordentlichen Kündigung der Arbeitnehmerin endete das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2009. Die Beklagte stellte die Klägerin nach Ausspruch der Kündigung von der Arbeit frei und forderte die Rückgabe des Dienstwagens, die am 9. Juni 2009 erfolgte.
Mit der Klage machte die Arbeitnehmerin anschließend die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung geltend. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für die entgangene private Nutzung des Dienstwagens für die Zeit vom 9. bis zum 30. Juni 2009 hat. Zwar war der im Dienstwagenvertrag enthaltene Widerrufsvorbehalt wirksam. Dennoch sei die Ausübung des Widerrufs in diesem Fall laut Bürgerlichem Gesetzbuch unverhältnismäßig, so das Gericht.
Die Beklagte hat aus Sicht der Richter keine Gründe vorgetragen, warum sie das Fahrzeug unmittelbar nach der Kündigung von der Klägerin zurückforderte. Die Klägerin hatte kein anderes Fahrzeug und war somit darauf angewiesen. Zudem war sie gemäß Einkommenssteuergesetz verpflichtet, die private Nutzung für den gesamten Monat Juni 2009 zu versteuern, obwohl sie über diese Nutzung für 22 Tage nicht mehr verfügen konnte. Insofern überwog das Interesse der Klägerin, das Fahrzeug bis Ende Juni 2009 zu nutzen.
Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Hamburg
Weitere aktuelle Rechtsmeldungen gibt es auf der Website der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (DASV) www.mittelstands-anwaelte.de
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