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Wohin mit den Leasingkosten?

Private Nutzung von Dienstfahrzeugen
Wohin mit den Leasingkosten?

Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses werden häufig Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Unproblematisch sind in aller Regel die Fälle, in denen das Fahrzeug ausschließlich dienstlich genutzt werden darf. Dabei handelt es sich um ein einfaches Arbeitsmittel, über das der Arbeitgeber im Zweifel jederzeit verfügen kann. Schwieriger ist die Situation, wenn der Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stellt die Möglichkeit zur privaten Nutzung einen Teil des Entgelts dar. In aller Regel muss der Arbeitnehmer daher den geldwerten Vorteil nach der 1%-Methode monatlich versteuern.

Die Dienstwagen werden aus steuerlichen und Liquiditätsgründen meist nicht gekauft, sondern geleast. Der Arbeitgeber trägt in einem solchen Fall die vollen Leasingkosten. Häufig existieren in den Unternehmen sogenannte Car-Policies. Diese regeln, welchen Wert ein mit einer bestimmten Position verbundenes Fahrzeug haben darf. Ebenso häufig passiert es, dass Arbeitnehmer, die das Fahrzeug dann auch privat nutzen dürfen, ein Interesse daran haben, höherwertige Fahrzeuge zu bekommen. In einem solchen Fall einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer oftmals darauf, dass der Arbeitnehmer den Mehraufwand, der auf die Zusatzausstattung entfällt, selbst zu tragen hat. Dieser Mehraufwand wird während des laufenden Arbeitsverhältnisses monatlich vom Entgelt einbehalten.
Doch was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Leasingvertrages endet? Einen solchen Fall hatte nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf zu entscheiden. Die Parteien hatten vertraglich geregelt, dass die Leasingkosten für Sonderwünsche vom Arbeitnehmer zu tragen sind. Darüber hinaus war der Arbeitnehmer verpflichtet, die Mehrkosten bis zum Ablauf des Leasingvertrags zu übernehmen, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Leasingvertrags endet. Das LAG hielt diese Klausel für unwirksam. Die Kostentragungspflicht wirke sich im Ergebnis als übermäßige Beeinträchtigung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers aus, weil eine von ihm beabsichtigte Kündigung mit einer Zahlungsverpflichtung verknüpft sei. Damit sei der Arbeitnehmer für die Dauer des Leasingvertrags unverhältnismäßig an den Arbeitgeber gebunden.
Mit seinem Urteil folgte das LAG der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG). Dieses hatte bereits im März 2003 über einen ähnlichen Fall zu entscheiden. Dabei sollte der Arbeitnehmer für die Restlaufzeit des Leasingvertrags nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfallende Mehrkosten als Einmalbetrag leisten. Hierzu führte das BAG aus, dass sich der Arbeitgeber auf diese Weise zusätzlich Kapital verschaffe, über das er frei verfügen könne. Der Arbeitnehmer würde im Ergebnis verpflichtet, dem Arbeitgeber ein unverzinsliches Darlehen zu gewähren.
Bei der Formulierung von Dienstwagenvereinbarungen ist deshalb größte Sorgfalt geboten. Ob Klauseln überhaupt wirksam gestaltet werden können, ist noch nicht abschließend entschieden. Jedenfalls dürfen sie nach der aktuellen Rechtsprechung keine Verpflichtung des Arbeitnehmers vorsehen, die Leasingmehrkosten als Einmalbetrag zu entrichten. Nach dem neuen Urteil des LAG Düsseldorf scheidet auch eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in Raten aus. Im Übrigen sollten die Klauseln in Leasingverträgen zwischen Eigenkündigung des Arbeitnehmers und Kündigungen des Arbeitgebers unterscheiden. Darüber hinaus sollte dem Arbeitnehmer auch ein echtes Wahlrecht zur Übernahme des Leasingfahrzeugs eingeräumt werden.
Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Stefan Haas (VDAA), Düsseldorf
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