Die Bereitstellung eines Dienstwagens auch für private Nutzung stellt ein Äquivalent für die Arbeitsleistung dar. Folglich wird es sowohl von den Arbeitsgerichten als auch von den Steuerbehörden wie Einkommen behandelt. Will ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer folglich einseitig den Dienstwagen entziehen, ist dies im Regelfall so zu betrachten, als ob er eine Gehaltskürzung vornehmen wolle.
.
Teilen: