Wie immer vor Weihnachten blüht die Gerüchteküche rund um das Weihnachtsgeld. Gibt es nun welches oder gibt es keines? Die wichtigste Grundlage für die Sonderzahlung sind die bestehenden Tarifverträge, etwaige Betriebsvereinbarungen, die Bedingungen des einzelnen Arbeitsvertrages oder auch vorherige Zusagen des Arbeitgebers. Selbst wenn die vorstehenden Kriterien nicht erfüllt sind, kann ein Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes immer noch aus einer so genannten Betrieblichen Übung bestehen oder sich aus arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsätzen ergeben. Soweit der Anspruch auf das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag geregelt ist, hat der Arbeitgeber grundsätzlich nicht die Möglichkeit, dies einseitig zu ändern. Er kann allenfalls versuchen, mit dem Arbeitnehmer eine einvernehmliche Regelung über eine Änderung zu treffen.
Wenn dies nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber versuchen, die Änderung der vertraglichen Regelung durch eine sogenannte Änderungskündigung herbeizuführen. Die praktischen Schwierigkeiten und die juristischen Hindernisse bei einer solchen Kündigung sind jedoch so hoch, dass dieser Weg in der Praxis wenig Aussicht auf Erfolg hat. Ähnliches gilt auch bei Bestehen von Betriebsvereinbarungen. Auch sie müssen zunächst durch den Arbeitgeber gekündigt werden, wobei dieser entsprechende Auslauffristen zu beachten hat.
Günstiger sieht die Rechtslage für den Arbeitgeber allerdings aus, wenn der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt enthält. Dieser ist juristisch zulässig und lässt dem Arbeitgeber jedes Jahr die Möglichkeit offen, ob er ein Weihnachtsgeld zahlt. Der Freiwilligkeitsvorbehalt muss jedoch klar und deutlich formuliert sein und darf im Nachhinein nicht abgeändert werden. Auch ist es dem Arbeitgeber nicht möglich, bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedlich zu behandeln, wenn hierfür kein sachlich gerechtfertigter Grund besteht.
Selbst wenn keine ausdrücklichen Regelungen besteht, kann für den Arbeitnehmer gleichwohl ein Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes bestehen und zwar dann, wenn er in den letzten drei Jahren jeweils ein Weihnachtsgeld erhalten und der Arbeitgeber bei der Zahlung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich um eine freiwillige Leistung ohne jeden Rechtsanspruch handelt.
Autor: Rechtsanwalt Michael Henn (VDAA), Stuttgart
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