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Arbeitgeber dürfen auf private Mail-Daten zugreifen

Private E-Mails am Arbeitsplatzrechner können fristlose Kündigung rechtfertigen
Arbeitgeber dürfen auf private Mail-Daten zugreifen

Berechtigt das massive Schreiben privater E-Mails während der Arbeitszeit zu einer Kündigung?

Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einer Entscheidung vom 31.05.2010 (12 Sa 875/09) auseinanderzusetzen.
Kündigungsschutzklage hatte ein Arbeitnehmer erhoben, der seit mehr als 30 Jahren bei der beklagten Gemeinde beschäftigt war, zuletzt als stellvertretender Amtsleiter mit einem monatlichen Gehalt von 4.800,00 Euro brutto.
Eine ausdrückliche schriftliche Regelung zur dienstlichen und privaten Nutzung von E-Mails am Dienstrechner existierte nicht. Im August 2008 kündigte die Beklagte dem Kläger unter anderem wegen der exzessiven Nutzung des dienstlichen E-Mail-Anschlusses zu privaten Zwecken fristlos. Der Kläger hatte während der Arbeitszeit über eine Onlinepartnersuche gechattet, seine eigenen E-Mails hatte er gelöscht. Die von ihm empfangenen Antwort-Emails, die auf einen fortlaufenden Dialog schließen lassen, hatten in den ausgewerteten sieben Wochen ausgedruckt einen Gesamtumfang von 774 DIN-A4-Seiten. An einzelnen Tagen waren dem Kläger zwischen 139 und 183 solcher Mails zugegangen. Die Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg, allerdings hob das Landesarbeitsgericht in der Berufungsinstanz die Entscheidung auf und wies die Klage ab.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist das Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt worden, weil die exzessive private Nutzung der E-Mail während der Arbeitszeit für den Arbeitgeber nicht mehr tragbar war.
Arbeitnehmer verletzen bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich ihre Arbeitspflicht. Die private Nutzung darf die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung nicht erheblich beeinträchtigen. Dabei wirkt die Pflichtverletzung umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der Privatnutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt, so daß jedem Arbeitnehmer klar sein muss, daß er mit einer exzessiven Nutzung des Internets während der Arbeitszeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt. In solchen Fällen bedarf es auch keiner Abmahnung.
Ein solcher Fall einer exzessiven Nutzung des Internets zu privaten Zwecken lag hier vor. Legt man für das Lesen und Beantworten jeder Mail, die der Kläger erhalten hat, jeweils drei Minuten zugrunde, so ist ein Arbeitstag des Klägers bereits im vollen Umfang erfüllt, wenn er an einem Arbeitstag 156 private Mails beantwortet hat. Hieraus folgt, daß der Kläger an einzelnen Tagen überhaupt keine Arbeitsleistung und an vielen Tagen überwiegend keine Arbeitsleistung erbracht hat. Er konnte bei seiner gut dotierten Aufgabe nicht davon ausgehen, daß seine Arbeitgeberin ein solches Verhalten hinnehmen würde.
Fraglich war in diesem Prozess, ob die von der Beklagten eingeführten Auswertungen der an den Kläger gerichteten privaten E-Mails auf seinem dienstlichen Rechner verwertet werden durften. Nach Auffassung des Gerichtes unterliegen diese keinem Verwendungs- und Verwertungsverbot. Gestattet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, den Arbeitsplatzrechner auch zum privaten E-Mail-Verkehr zu nutzen und Mails, die nicht unmittelbar nach Eingang oder Versendung gelöscht werden, im Posteingang oder -ausgang zu belassen oder in anderen Verzeichnissen des Systems abzuspeichern, so unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers oder Dritter auf dieser Datenbestände nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses.
Ob der Arbeitgeber im Einzelfall auf Daten zugreifen darf, ist anhand einer Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und den Interessen des Arbeitgebers zu entscheiden, die hier zugunsten des Arbeitgebers ausgehen.
Der Autor ist Landesregionalleiter „Hamburg“ der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Hamburg
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung:
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Stefan Engelhardt
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Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft (AG Hamburg PR 632)
Alte Rabenstraße 32
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