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Arbeitnehmerhaftung bei dienstlicher Nutzung des privaten Pkw durch Arbeitnehmer

Einsatz des eigenen Kraftfahrzeugs im Dienst: Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist entscheidend
Arbeitnehmerhaftung bei dienstlicher Nutzung des privaten Pkw durch Arbeitnehmer

Seit der Entscheidung des BAG vom 27.09.1994, GS 1/89 (A) unter Aufgabe der Erfordernisses der sogenannten gefahrgeneigten Arbeit haftet der Arbeitgeber allgemein nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. „Die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind“, erläutert der Dresdner Rechtsanwalt Volker Backs, Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.

Nach ständiger Rechtsprechung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen am Fahrzeug des Arbeitnehmers entstandenen Unfallschaden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen solchen Einsatz handelt es sich, wenn ohne Nutzung des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen – und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste.
Der Arbeitnehmer hat dann gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz eines Unfallschadens analog § 670 BGB unter Berücksichtigung etwaigen Mitverschuldens entsprechend § 254 unter Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Maßgeblich dafür ist der Verschuldensgrad, der dem Arbeitnehmer zu Last fällt. Im Ergebnis haftet der Arbeitgeber daher nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich handelt, hingegen voll, wenn er sich leicht fahrlässig verhalten hat.
Vorsätzlich handelt der Arbeitnehmer aber erst dann, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten missachtet (zum Beispiel gegen die Weisung verstößt, im Winter nur auf gestreuten Straßen zu fahren) und den dann eingetretenen Schaden zumindest als möglich voraussieht und in Kauf nimmt. Handelt der Arbeitnehmer grob fahrlässig, dann hat der Arbeitnehmer zwar grundsätzlich den Schaden alleine zutragen. Ess kann aber zu einer Haftungserleichterung zu Gunsten des Arbeitnehmers kommen. In jedem Fall muss eine Einzelfallabwägung erfolgen.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in einem besonders hohen Maße außer Acht lässt. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer anteilig. Diese ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und der Schadenseintritt bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre.
Der Umfang der Haftung des Arbeitnehmers richtet sich nach unterschiedlichen Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung, und zwar:
– Schadensanlass- und folgen
– Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte
– Höhe des Schadens
– Ist die Entstehung des Schadens durch den Arbeitgeber einkalkuliert?
– Konnte der Arbeitgeber das Risiko angemessen versichern?
– Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
– Höhe des Arbeitsentgelts
– Erhalt einer angemessenen Risikoprämie .
Bei leichter Fahrlässigkeit entfällt die Haftung des Arbeitnehmers.
Beweislastproblem
– Die Beweislast für die Pflichtverletzung liegt im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung – abweichend von der Grundregel des § 280 Abs. 1 BGB – beim Arbeitgeber. Haftungsausschlussklauseln, die die Haftung des Arbeitgebers begrenzen sollen, sind an §§ 309 Nr. 7 und 307 BGB zu messen und dürften in den meisten Fällen unzulässig sein. Soll die Haftung des Arbeitgebers in Fällen einfacher Fahrlässigkeit um mehr als die Selbstbeteiligung begrenzt werden stellt sich die Frage, ob sich dies in Fällen, in denen der dem Arbeitgeber auf den Abschluss einer zumutbare Versicherung verzichtet, nicht unangemessen benachteiligend für den Arbeitnehmer ist – und somit wirkungslos bleibt.
Haftungsklauseln, die die Haftung des Arbeitnehmers verschärfen, verstoßen nach Ansicht des BAG wohl gegen die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung. Allenfalls, wenn die Verschärfung durch einen wirtschaftlichen Ausgleich kompensiert werden kann, wäre eine solche Regelung denkbar. Allerdings kann sich der Arbeitgeber nicht sicher sein, dass das Verhältnis von der Rechtsprechung als angemessen betrachtet wird und er deshalb, ohne sich selbst auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können, gleichwohl den wirtschaftlichen Vorteil zu gewähren hat.
Rechtsanwalt Volker Backs weist darauf hin, dass die vorstehenden Inhalte sorgfältig recherchiert sind. Eine Gewähr für deren Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Insbesondere stellt die Information keine rechtliche Beratung dar und berücksichtigt nicht die Umstände des Einzelfalls. Die Information stellt auch keine Aufforderung dar, sich in einer bestimmten Weise zu verhalten.
Weitere Informationen unter: http://www.fachanwaelte-in-dresden.de
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