Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Teile ihres Gehalts für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Dieser Betrag wird direkt vom Bruttolohn abgezogen und führt zu einer Minderung des steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkommens des Arbeitnehmers. Diesen Vorgang bezeichnet man als Entgeltumwandlung. Eine Umwandlung aus tariflichem Mindestlohn bedarf jedoch einer genaueren Prüfung, empfiehlt der Industrie-Pensions-Verein. Grundsätzlich ist auf die Regelung zur Entgeltumwandlung im Tarifvertrag der jeweiligen Branche zu achten. Der Tarifvertrag kann etwa vorsehen, dass trotz zulässiger Entgeltumwandlung immer der Mindestlohn zu zahlen ist und dieser auch durch die Gehaltsumwandlung nicht unterschritten werden darf. Wird die Mindestlohngrenze durch Entgeltumwandlung unterschritten, unterliegt das umgewandelte Gehalt weiterhin der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
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