Mitarbeiter sind nicht verpflichtet an einem Personalgespräch teilzunehmen, wenn dieses ausschließlich dazu dient, eine vom Arbeitgeber gewünschte Vertragsänderung, etwa in Form einer Gehaltsreduzierung, durchzusetzen. Das Bundesarbeitsgericht schloss sich damit in seinem Urteil (2 AZR 606/08) dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen an. Letzteres hatte entschieden, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht aufgrund ihres Weisungs- oder Direktionsrechts aus §106 Gewerbeordnung zur Teilnahme an Gesprächen über eine Arbeitsvertragsänderung verpflichten können. „Abzuwarten bleibt, ob das Urteil in der Zukunft für mehr Eskalationen in Unernehmen sorgen wird“, erklärt Hendrik Bourguignon, Partner in der Frankfurter Kanzlei Schmalz Rechtsanwälte. „Lehnen Mitarbeiter Personalgespräche über Vertragsänderungen von vornherein ab, provozieren sie damit eine gerichtliche Auseinandersetzung, die ansonsten möglicherweise hätte vermieden werden können.“
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