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Augen auf bei den Vertragsklauseln

Deutsches Recht wird im Ausland selten anerkannt
Augen auf bei den Vertragsklauseln

Einkaufsrecht | Eigene AGBs und deutscher Gerichtsstand – damit fühlen sich viele Einkäufer sicher. Doch im Fall eines Rechtsstreits können sich genau diese Klauseln als Fallstricke erweisen.

Kirsten Seegmüller Freie Journalistin in Leinfelden

Unwissen, Missverständnisse und fehlerhafte Verträge können teuer werden – vor allem beim Einkauf über Ländergrenzen hinweg. Jenseits der EU sollte man das Kleingedruckte genau lesen, sich im internationalen Handelsrecht auskennen oder juristische Beratung in Anspruch nehmen. Wenn etwa der Einkäufer Teile in China beschafft und zur (vermeintlichen) Sicherheit einen deutschen Gerichtsstand vereinbart, kann er sich sogar selbst benachteiligen. Wenn fehlerhafte oder gar keine Ware geliefert wird und der Einkäufer seine Ansprüche in Deutschland geltend macht, wird er, wenn er den Prozess gewinnt, feststellen, dass China das deutsche Recht nicht akzeptiert. „Ein deutsches Urteil kann dann nicht vollstreckt werden und der Kunde seine Ansprüche nicht durchzusetzen“, erklärt Rechtsanwalt Sven Regula.
Umgekehrt könne der chinesische Lieferant – wenn der Kunde für die nicht erbrachten Leistungen nicht zahlen will – vor einem deutschen Gericht auf Zahlung klagen. „Er wartet einfach, bis die Gewährleistungsfrist verstrichen ist, und kann dann die vertraglichen Ansprüche geltend machen.“ Einzige Ausnahme: Der Lieferant hat einen Vertriebsstandort und Vermögen in Deutschland. „Das kommt aber selten vor, da Unternehmen in der Regel direkt im Ausland bestellen“, weiß Regula aus Erfahrung. Das ist im Übrigen nicht nur in China der Fall. Auch andere Länder wie etwa Brasilien oder einige Staaten der USA erkennen deutsche Urteile nicht unmittelbar an. „Da wäre der Gerichtsstand im Land des Lieferanten oder ein Schiedsgericht besser.“
Trotz der Vereinheitlichungsbestrebungen der EU-Parlamentarier ist man selbst innerhalb von Europa nicht auf der sicheren Seite, wenn man sich auf einen deutschen Gerichtsstand beruft. Beispiel Italien: Auch hier kommen die Gerichte oft zu anderen Ergebnissen. Viele Unternehmen schließen nämlich das UN- und das internationale Privatrecht aus. „Solche Klauseln sind höchst problematisch“, warnt Regula, „denn damit ist keinesfalls gesichert, dass ein ausländisches Gericht tatsächlich BGB, HGB und deutsches Zivilprozessrecht anwendet.“ Das italienische Recht verlangt die Einhaltung bestimmter Formvorschriften, und das gilt auch für Gerichtsstand und Rechtswahl. „Wenn diese Vorschriften nicht eingehalten wurden, kommt es zur Anwendung des italienischen Rechts.“ Das wäre anders, wenn die Parteien das UN-Kaufrecht nicht ausgeschlossen hätten. „Als Staatsvertrag geht es dem nationalen Recht vor.“
Brauchen Einkäufer für jeden Kaufvertrag also einen Juristen? Nicht unbedingt. Es gibt Einkäufer, die auf ihrem Gebiet so gut geschult sind, dass sie mehr wissen als die meisten Rechtsanwälte. Andere regeln alles über die Marktmacht ihres Unternehmens. „Wer aber etwa in einem Automobilzuliefer- oder Maschinenbauunternehmen kritische Produkte einkauft, sollte zumindest am Anfang juristischen Rat hinzuziehen.“ Das gilt auch für Einkäufer, die Global Sourcing betreiben, sich aber mit internationalem Handelsrecht nicht gut genug auskennen.
Doch man muss nicht in die Ferne schweifen – auch innerhalb Deutschlands lauern zahlreiche juristische Stolpersteine. „Ein persönliches Problem kann sich ergeben, wenn der Einkauf einen Vertrag unterschreibt, ohne dazu bevollmächtigt zu sein“, erklärt Regula. Vor allem wenn man für einen Konzern arbeitet, muss genau spezifiziert sein, für welches Tochterunternehmen der Vertrag gilt. „Es passiert häufiger als man denkt, dass Verträge mit Lieferanten für alle konzernverbundenen Unternehmen abgeschlossen werden, obwohl der Einkäufer diese gar nicht vertreten darf.“ Verweigert das Unternehmen die Erfüllung des Vertrags, kann der Lieferant gemäß § 179 BGB vom Einkäufer persönlich die Erfüllung oder Schadensersatz verlangen.
Last not least sollte man bei den AGBs aufpassen: Lieferanten und Kunden schreiben nämlich in den Vertrag, dass nur ihre eigenen AGBs gelten und sie anderen automatisch widersprechen. Deshalb rät Regula, bereits bei den Verhandlungen die AGBs zu besprechen und eine Checkliste zu nutzen. •
Industrieanzeiger
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