Mit einem häufig vorkommenden Sachverhalt hatte sich das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 17.05.2011 (9 AZR 189/10) auseinanderzusetzen. Geklagt hatte ein Bankangestellter, dessen Arbeitsverhältnis am 13.11.2006 zum 31.03.2007 gekündigt wurde. Die Beklagte stellte den Kläger gleichzeitig unter Anrechnung der Urlaubstage und unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit frei. Im Kündigungsschutzprozess wurde der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
In seiner Klage machte der Kläger die Gewährung von Resturlaubstagen für 2007 sowie hilfsweise die Abgeltung des Urlaubs geltend. Er begründete dies damit, dass sein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung bestenfalls den bis zum Ende der Kündigungsfrist entstandenen Teilurlaubsanspruch für 2007 erfüllt habe, nicht jedoch den vollen Urlaubsanspruch für 2007.
Das Arbeitsgericht wie auch das Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen, auf die Revision des Klägers wurde der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte einen weiteren Urlaubsabgeltungsanspruch für 2007, woran auch die Freistellung im November 2006 nichts ändert.
Die Freistellung eines Arbeitnehmers zum Zweck der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers und ist gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont des Arbeitnehmers auszulegen. Die Erklärung muss für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen möchte, wobei Zweifel zu Lasten des Arbeitgebers gehen, weil er als Erklärender es in der Hand hat, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen.
Nach diesen Grundsätzen war die Freistellungserklärung im entschiedenen Fall nicht hinreichend eindeutig. Der Kläger konnte ihr nämlich nicht entnehmen, ob der Beklagte u. a. den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder aber lediglich den auf den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.03.2007 entfallenden Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte. Arbeitgebern ist somit zu raten, bei der Formulierung einer Freistellungserklärung äußerste Sorgfalt walten zu lassen.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Hamburg. Der Autor ist Landesregionalleiter „Hamburg“ der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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Stefan Engelhardt
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