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Geordnete Verhältnisse

Rechtsinformationen für ausländische Investoren
Geordnete Verhältnisse

Geordnete Verhältnisse
Die moderne Wirtschaftsmetropole Singapur verfügt über eines der umfassendsten Instrumentarien zum Schutz intellektuellen Eigentums (Bild: Singapore Economic Development Board, EDB)
Das Rechtssystem in Singapur ist wirtschaftsfreundlich orientiert und zeichnet sich durch einen hohen Grad an Transparenz aus. Ausländische Investoren können in sämtlichen Wirtschaftsbereichen frei und ohne Lokalquoten investieren und sind den inländischen gleichgestellt.

Das singapurische Recht ist dem angelsächsischen Rechtskreis zuzuordnen. Geordnete Rechtsverhältnisse mit hohem Standard also, jedoch allgemein lange Prozessdauer und beschränkte Exekutionsmöglichkeiten.

Devisenrecht
Überweisungen können praktisch in jeder Währung in fast jedes Land der Welt vorgenommen werden. Es gibt keine Restriktionen bei der Ein- und Ausfuhr von Devisen.
Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen
Handelsvertreterrecht
In Singapur existiert keine gesonderte Gesetzgebung, die das Verhältnis zwischen Handelsvertreter (Manufacturer’s Representative) und der vertretenen Firma regelt. Im Rahmen der zivilrechtlichen Bestimmungen besteht vollkommene Vertragsfreiheit. Die alleinige gesetzliche Grundlage für das Vertretungsverhältnis stellt der Vertrag zwischen den beiden Parteien dar, für dessen Abschluss keine Formvorschriften gelten; der Wortlaut ist von Fall zu Fall verschieden. Da im Falle von Streitigkeiten aus dem Vertretungsverhältnis nur auf den Vertrag Bezug genommen wird, empfiehlt es sich, diesen schriftlich abzufassen, obwohl auch mündliche Vereinbarungen zulässig sind.
Darüber hinaus sollte ein Vertretungsvertrag jedenfalls von einem versierten Anwalt abgefasst oder zumindest begutachtet werden. Folgende Punkte sollten unbedingt enthalten sein: Vertragsdauer, Kündigungszeit, Konkurrenzklausel, Gebietsabgrenzung, Provisionshöhe, Schiedsklausel; als Gerichtsstand sollte Singapur gewählt werden.
Ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im Allgemeinen existiert nicht. Allerdings darf die Kündigung nicht willkürlich erfolgen, ist entsprechend zu begründen und kann im Einzelfall von einem Gericht beurteilt werden.
Gesellschaftsrecht
In Singapur kann man grundsätzlich entweder als Einzelunternehmer (Sole Proprietor) oder durch Gründung einer Gesellschaft unternehmerisch tätig werden. Das singapurische Recht kennt dabei eine Einteilung der Gesellschaften in Personen- (General Partnership iS einer OG) und Kapitalgesellschaften (Companies, sowohl iS von GmbH als auch AG).
Dieser Kreis an „klassischen“ Unternehmensformen wurde bereits 2005 durch die Einführung einer Limited Liability Partnership (LLP) erweitert, welche de facto eine Mittelstellung einnimmt, da sie Elemente einer Partnership mit jenen einer Company verbindet.
Sole Proprietorships und Partnerships sind in Singapur nach dem Business Registration Act (Cap. 32), die LLP nach dem Limited Liability Partnership Act (Cap. 163A) und alle anderen Rechtsformen nach dem Companies Act (Cap. 50) registrierungspflichtig.
Weit wichtiger als diese, auf die Charakteristika Eigentum und Haftung abgestellte Unterscheidung, ist für ausländische Unternehmen, die in Singapur unternehmerisch aktiv werden wollen, allerdings die Unterscheidung der Unternehmensformen:
  • Representative Office (ausschließlich für ausländische Unternehmen möglich)
  • Foreign Branch Office (Filialbetrieb oder Zweigniederlassung, ebenfalls ausschließlich für ausländische Unternehmen möglich) und
  • Corporation (eigenständige Tochtergesellschaft in der Form eines lokal inkorporierten Unternehmens).
Gewerblicher Rechtsschutz
Singapur hat eines der umfassendsten Instrumentarien zum Schutz intellektuellen Eigentums. Angesichts der starken außenwirtschaftlichen Ausrichtung legt man größten Wert auf Einhaltung der „Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS)“.
Zudem ist Singapur Signaturstaat zu allen wichtigen internationalen Abkommen wie Paris Convention, Bern Convention, Madrid Protocol, Nice Agreement, etc. Mit der Umsetzung bzw. Registrierung ist IPOS (Intellectual Property Office of Singapore) beauftragt.
Gewerberecht
Wie in den meisten anglikanischen Rechtsgebieten, verfügt Singapur über kein spezifisches „Gewerberecht“ soweit es etwa die Zulassungsbedingungen zu gewissen Gewerben betrifft. Einschränkungen bestehen nur in spezifischen Gewerben wo zum Beispiel aus Sicherheitsgründen eine strengere Zulassung zum Gewerbe verlangt wird. Dies muss von Fall zu Fall geprüft werden.
Rechtsschutz und Rechtsmittel
Singapur verfügt über ein zwar weitgehend liberales, aber in der Exekution äußerst effizientes und verlässliches Rechtssystem. Neben den ordentlichen Gerichten genießt auch das „Singapore Arbitration Center“ vor allem als regionales Schiedsgericht hohes Ansehen.
Firmengründung
Eine Firmengründung ist pinzipiell problemlos, wobei der ausländische Geldgeber auch bis zu 100 % des Gesellschaftskapitals einbringen kann. Das Gesellschaftsrecht entspricht dem britischen Rechtssystem.
Personengesellschaften für Auslandsniederlassungen sind unzweckmäßig, ebenso die Kommanditgesellschaft. Somit bleibt als beste Form die Kapitalgesellschaft in Form einer so genannten „Private Limited“, die im Grundsatz mit der deutschen GmbH vergleichbar ist. Diese ist im „Companies Act 1967“ geregelt. Jede Gesellschaft muss zumindest einen Direktor haben, der Singapurer oder im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung für Singapur ist. Seit August 2006 ist eine neue Gesellschaftsform, die so genannte „Limited Liability Partnership“ – ähnlich unserer KG, möglich.
Investitionen
Grundsätzlich sind ausländische Investitionen inländischen gleichgestellt. Einen gesetzlich festgelegten Investitionsschutz für Ausländer gibt es nicht, ebenso fehlt ein eigenes Investitionsgesetz). Gesetzlich geregelt sind die Förderungsmaßnahmen und die allgemeinen Vorschriften des Gesellschafts- und Steuerrechts. Darüber hinaus sind je nach Investitionsvorhaben individuell angepasste Förderungen möglich. Dabei spielt die Bedeutung der geplanten Investitionen für die Wirtschaft Singapurs eine wesentliche Rolle. Die technische Wertschöpfung und das Exportpotential stehen dabei im Vordergrund. Investitionsvorhaben werden vom „Economic Development Board“ (EDB) ( www.sedb.com) begutachtet.
Singapur gewährt eine Reihe von Steuerbegünstigungen im Rahmen seiner Investitionsförderungsmaßnahmen. Ausländische Investitionen im Dienstleistungs- und Handelssektor (ausgenommen Einzelhandelsaktivitäten) sind ebenso willkommen, wie im
industriell-gewerblichen Sektor.
Joint-Ventures
Joint Ventures werden von der Regierung Singapurs begrüßt und grundsätzlich nach Genehmigung der Betriebsgründung durch den EDB gefördert. Dies vor allem dann, wenn der Produktionsbetrieb Waren mit einer hohen technischen Wertschöpfung oder Exportpotenzial erzeugt und Know-how nach Singapur transferiert (etwa BioMed, Chemie, Logistik).
Rechtsanwälte, Steuerberater
Die Singapurisch-Deutsche Industrie- und Handelskammer ( http://singapur.ahk.de) nennt Ihnen gerne Rechtsanwälte & Steuerberater.
Patent- und Markenrecht
In Anlehnung an die im Vereinigten Königreich geltenden Rechtsbestimmungen. In Singapur ist am 23. Februar 1995 ein neues Patentgesetz in Kraft getreten, wonach Patente nunmehr direkt in Singapur registriert werden müssen, vorhergehende Patenterteilung im Vereinigten Königreich ist nicht mehr erforderlich. Es bestehen Übergangsfristen, in denen Patente, die im Vereinigten Königreich bereits eingetragen sind oder deren Patentregistrierung im Vereinigten Königreich derzeit in Bearbeitung ist, umregistriert werden können. Singapur ist im Februar 1995 der Pariser Konvention beigetreten.
Warenzeichen können in Singapur bereits seit längerer Zeit unabhängig von der Eintragung im Vereinigten Königreich registriert werden. Das Marken- und Warenzeichenrecht ist im Trade Marks Act geregelt. Mit dem Eintrag des Waren- oder Dienstleistungszeichens im Registry of Trade Marks beginnt der Markenschutz, der grundsätzlich zehn Jahre andauert (mit Verlängerungsoption um weitere zehn Jahre).
Urheberrecht
Das Urheberrechtsgesetz (The Copyright Act 1987) ist am 10. April 1987 in Kraft getreten. Mit gleichem Datum sind auch diverse Durchführungsbestimmungen erlassen worden.
Lizenzvergabe
Die Lizenz ist anders als das geistige Eigentumsrecht kein absolutes Recht, sondern lediglich die schuldrechtliche Genehmigung, eine Handlung vornehmen zu dürfen. Für Erzeugungsbetriebe in Singapur ist es nicht mehr erforderlich, Lizenz- oder Know-how- Gebührenvereinbarungen registrieren zu lassen. Derartige Vereinbarungen unterliegen auch keiner sonstigen offiziellen Genehmigungspflicht oder ähnlichen Auflagen. Auch die Höhe der Gebühren kann frei vereinbart werden.
Zugänglich sind die Gesetzestexte auf der Website des Intellectual Property Office of Singapore ( www.ipos.gov.sg).
Gestaltung von Lizenzverträgen
Hinsichtlich der Gestaltung von Lizenzverträgen gibt es keinerlei Einschränkungen. Ein Lizenzvertrag sollte am besten vor einem Notar unterzeichnet werden und typischerweise
zumindest folgende Punkte enthalten:
  • Bezeichnung der Parteien und Zweck der Vereinbarung als Vorwort und Auslegungshilfe
  • zeitliche, territoriale und sachliche Grenzen des Lizenzvertrages
  • Beschränkung des Lizenzrechts auf die Erstverwertung
  • Der Lizenzgeber sollte sich bewusst sein, dass er sein Lizenzrecht unterteilen und spalten kann.
  • Üblicherweise wird vom Lizenznehmer ein Wettbewerbsverbot in den Vertrag mit aufgenommen.
  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
  • Datum und Unterschriften der Parteien.
Arbeits- & Sozialrecht
Aufenthaltserlaubnis
Deutsche dürfen sich ohne Visum bis zu 90 Tage im Land aufhalten. Der Reisepass muss jedoch bei der Ausreise noch mindestens sechs Monate gültig sein. Reisende müssen ihre Wiederausreise (Rückflug- oder Weiterreiseticket) sowie genügend Geldmittel für den Aufenthalt nachweisen können. Schwangere Frauen benötigen ab der 24. Schwangerschaftswoche ein Visum für Singapur. Dieses kann bei der Botschaft der Republik Singapur in Berlin beantragt werden (Bearbeitungsdauer: fünf bis acht Arbeitstage).
Für die Weiterreise nach Thailand (30 Tage), Malaysia (90 Tage), Hong Kong (90 Tage) oder zu den Philippinen (21 Tage) benötigen Sie kein Visum. An bestimmten Grenzübergängen in Indonesien, Myanmar und Kambodscha erhalten Sie gegen eine Gebühr ein „Visa on Arrival“ für eine Aufenthaltsdauer von maximal 30 Tagen. Für Vietnam, Laos, und Australien ist schon im Voraus ein Visum erforderlich, das schon in Europa besorgt werden sollte, aber auch in Singapur erhältlich ist.
Die Überziehung der Aufenthaltsgenehmigung ohne rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung stellt gemäß singapurischem Einwanderungsgesetz ein Vergehen mit einer Strafandrohung im Ausmaß von bis zu 6 Monaten Haft oder einer Geldstrafe von bis zu SGD 4000 dar.
Arbeitsgenehmigung („Employment Pass“)
Um in Singapur arbeiten zu dürfen, benötigt man einen Employment Pass (EP), der in den meisten Fällen vom Arbeitgeber beim „Ministry of Manpower“ (MOM) beantragt wird. Endet das Dienstverhältnis, erlischt im Allgemeinen auch die Gültigkeit des Employment Passes und das Land muss verlassen werden. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz, muss eine neue Bewerbung eingereicht werden (Ausnahme: Personalised Employment Pass).
Es gibt drei verschiedene EP-Kategorien:
  • P1-Pass: Für Ausländer mit abgeschlossener Universitätsausbildung, professioneller Qualifikation oder Expertenwissen, die eine leitende, administrative oder ausführende Funktion übernehmen und deren Grundgehalt höher ist als SGD 8.000 (rund 4800 Euro) monatlich.
  • P2-Pass: Für Ausländer mit abgeschlossener Universitätsausbildung, professioneller Qualifikation oder Expertenwissen, die eine leitende, administrative oder ausführende Funktion übernehmen und deren Grundgehalt zwischen SGD 4.500 (rund 2700 Euro) und SGD 8000 (4800 Euro) monatlich liegt.
  • Q1-Pass: Für Ausländer mit entsprechenden Qualifikationen oder fachlichen Fähigkeiten, deren Grundgehalt SGD 3000 (circa1800 Euro) übersteigt. Seit 1. Mai 2000 kann von Ausländern, die eine Arbeitsbewilligung beantragen oder sich länger als sechs Monate in Singapur aufhalten, von Fall zu Fall eine Gesundheitsuntersuchung verlangt werden.
Sozialversicherung, Sozialversicherungsabkommen
Das dem europäischen Sozialversicherungsrecht noch am nächsten kommende System des CPF (Central Provident Fund) mit Pflichtbeiträgen steht nur singapurischen Staatsbürgern oder Ausländern mit „Permanent Residency Status“ (PR) offen. Ansonsten müssen sich Ausländer privat versichern. Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Singapur und Deutschland besteht nicht.
Bestimmungen für Montagearbeiten
Für Montagearbeiten von kurzer Dauer (bis zu maximal drei Monaten) genügt hinsichtlich der Arbeitsgenehmigung eine sogenannte „E-Notification“ sofern die Tätigkeit in die „Work Pass Exempt Activities“ fällt. Ansonsten ist eine Arbeitsgenehmigung beim Ministry of Manpower zu beantragen. Hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen sei das DBA mit Singapur verwiesen.
Prozessrecht
Prozesse sind meist langwierig und kostspielig, weshalb eine Prozessführung nur in jenen Fällen empfohlen wird, in denen keine Vergleichsmöglichkeit besteht und es sich um höhere Beträge handelt. Achtung: die unterliegende Partei kann, muss aber nicht, zur Zahlung der Prozess- und Anwaltskosten verpflichtet werden, oder kann der Richter die Höhe festsetzen.
Schiedsgerichtsbarkeit
Singapur hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. Es kann im Vertrag mit Ihrem ausländischen Vertragspartner natürlich trotz der o.a. Fakten die Zuständigkeit der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts vereinbart werden. Die ICC ist eine weltweit vertretene Organisation und hat aus historischem Zufall heraus ihren Sitz in Paris.
Quelle: Exportbericht Singapur, Industrie- und Handelskammern in Bayern, Stand: 11/2012.Grundlage dieser Broschüre ist der Länderreport Singapur, der freundlicherweise von Außenwirtschaft Austria zur Verfügung gestellt wurde. Diese ist die Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich.
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