Startseite » Management »

Heimarbeiter haben kein Recht auf bestimmte Arbeitsmenge

Arbeitsrecht
Heimarbeiter haben kein Recht auf bestimmte Arbeitsmenge

Heimarbeiter haben kein Recht auf bestimmte Arbeitsmenge
Ein Heimarbeiter kann nach Maßgabe des Heimarbeitsgesetzes (HAG) eine Sicherung seines Entgelts für die Dauer der Kündigungsfrist sowie Urlaubsabgeltung nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verlangen. Bild: Ralf Geithe/Fotolia

Wer von Zuhause aus arbeitet, kann laut Heimarbeitsgesetz (HAG) eine Sicherung seines Entgelts für die Dauer der Kündigungsfrist verlangen. Auch besteht das Recht auf Urlaubsabgeltung nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des Verbands deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA), Michael Henn, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu einem Urteil vom 20.08.19.

Ein selbstständiger Bauingenieur/Programmierer erbarchte in Heimarbeit regelmäßig Leistungen für die Beklagte. Nachdem diese beschlossen hatte, ihr Geschäft aufzulösen, erteilte sie dem Kläger seit Dezember 2013 keine Projekte mehr. Das Heimarbeitsverhältnis wurde durch die Beklagte mit Ablauf zum 30.04.16 gekündigt. Für diesen Zeitraum hat der Kläger  von der Beklagten verlangt, ihm eine Vergütung in Höhe von 171.970,00 Euro brutto zu zahlen sowie 72 Werktage Urlaub in Höhe von 15.584,94 Euro brutto abzugelten.

Der Klage wurde teilweise stattgegeben

Die Vorinstanzen haben der Klage teilweise stattgegeben. Soweit die Klage abgewiesen wurde, verlangte der Kläger mit der Revision die Zahlung weiterer 130.460,00 Euro brutto wegen Nichtausgabe von Heimarbeit sowie Urlaubs-abgeltung für das Jahr 2014 in Höhe von 4.091,71 Euro brutto sowie in Höhe von 5.194,83 Euro brutto für das Jahr 2015. Die Revision vor dem Neunten Senat des Bundes-arbeitsgerichts hatte nur hinsichtlich der begehrten Urlaubsabgeltung Erfolg.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Neben dem Entgelt, das die Beklagte für die Dauer der fiktiven Kündigungsfrist, während der sie keine Heimarbeit ausgab, schuldete, kann der Kläger keine weitere Vergütung verlangen. Es besteht kein Anspruch unter den Gesichtspunkten des Annahme-verzugs oder Schadensersatzes. Grund hierfür sei unter anderem, dass die Parteien keine besondere Absprache über den Umfang der Projekte für den Kläger gegeben habe. Heimarbeiter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausgabe einer bestimmten Arbeitsmenge. Da sie aber regelmäßig auf Aufträge angewiesen sind, sehen die Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes zum Kündigungsschutz eine Entgeltsicherung vor. Kündigt der Auftraggeber das Heimarbeitsverhältnis, kann der Heimarbeiter gemäß § 29 Abs. 7 HAG für die Dauer der Kündigungsfrist Fortzahlung des Entgelts beanspruchen, das er im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor der Kündigung durch Heimarbeit erzielt hat. § 29 Abs. 8 HAG sichert das Entgelt, wenn der Auftraggeber nicht kündigt, jedoch die Arbeitsmenge, die er mindestens ein Jahr regelmäßig an einen Heimarbeiter ausgegeben hat, um mindestens ein Viertel verringert. Die Entgeltsicherung nach § 29 Abs. 7 und Abs. 8 HAG steht dem Heimarbeiter jedoch nur alternativ zu.

 

 

Unsere Whitepaper-Empfehlung
Industrieanzeiger
Titelbild Industrieanzeiger 5
Ausgabe
5.2024
LESEN
ABO
Newsletter

Jetzt unseren Newsletter abonnieren

Webinare & Webcasts

Technisches Wissen aus erster Hand

Whitepaper

Aktuelle Whitepaper aus der Industrie

Unsere Partner

Starke Zeitschrift – starke Partner


Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de