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Homepage-Impressum muss rechtliche Vorgaben erfüllen

Auch unvollständige oder fehlerhafte Angaben können abgemahnt werden
Homepage-Impressum muss rechtliche Vorgaben erfüllen

Obwohl mittlerweile jeder Anbieter geschäftsmäßiger Telemedien – und damit insbesondere jeder Betreiber einer Website – über die Pflicht, ein Impressum einzurichten, informiert ist, scheint doch kaum jemand zu wissen, welche Gefahren mit einem fehlerhaften oder unvollständigen Impressum verbunden sind. Denn Verstöße gegen die Impressumspflichtangaben können abgemahnt werden: Die der Impressumspflicht zu Grunde liegenden Regelungen stellen Marktverhaltensregeln gem. § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar. Sie sind dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber zu regeln. Unzureichende oder fehlerhafte Angaben begründen daher einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.

Verstöße gegen die Impressumspflichtangaben stellen Ordnungswidrigkeiten dar und sind gem. §§ 5, 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG (Telemediengesetz) bußgeldbewehrt; sie können gemäß § 16 Abs. 3 TMG mit Bußgeldern von bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Vor diesem Hintergrund überrascht es, dass viele Homepage-Betreiber ihrem Impressum immer noch so wenig Beachtung schenken.
Zugegeben: Die einschlägigen Vorgaben sind auf verschiedene Gesetze verteilt; die zum Teil abweichenden Inhalte der einzelnen Regelungen verwirren und rein sprachlich haben wir es hier nicht gerade mit einer gesetzgeberischen Glanzleistung zu tun. Hinzu kommt, dass ständig neue Vorgaben in europäischen Richtlinien und Verordnungen nicht eben zur Übersichtlichkeit und damit zur besseren Handhabung beitragen.
Das alles macht zwar die eine oder andere Nachlässigkeiten im Umgang mit dem eigenen Impressum verständlich, doch gerade in Zeiten der wirtschaftlichen Krise und des stetig steigenden Konkurrenzdruckes öffnen Sie damit der Abmahnung eines Mitbewerbers Tür und Tor.
Um dies zu vermeiden, haben wir Ihnen nachfolgend noch einmal die wichtigsten Punkte zusammengestellt:
Erreichbarkeit:
Nach § 5 Abs. 1 TMG müssen die Impressumsangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden.
Nicht zwingend notwendig ist es, die Impressumsangaben auf jeder Seite bereitzuhalten. Allerdings sollte das Impressum von keiner Unterseite des eigenen Internetauftritts aus mehr als zwei Klicks entfernt sein.
Damit ist es ausreichend, nur eine Seite mit Pflichtangaben anzulegen, welche aber wiederum von jeder anderen Unterseite aus durch einen Link erreicht werden kann.
Idealerweise sollte sich dieser Link, der auf das Impressum verweist, an gut wahrnehmbarer Stelle befinden und ohne langes Suchen auffindbar sein. Vorheriges Scrollen sollte möglichst vermieden werden.
Der Link sollte schließlich so bezeichnet werden, dass jeder Nutzer erkennen kann, dass sich hierunter die Impressumspflichtangaben befinden. Empfehlenswert sind Bezeichnungen wie „Impressum“, „Kontakt“ oder „Anbieterkennzeichnung“. Irreführend ist hingegen die Bezeichnung „Backstage“.
Im Hinblick auf die gewählte Schriftgröße und Schriftart ist darauf zu achten, dass die Angaben beziehungsweise der zu ihnen führende Link unabhängig von der individuellen Browsereinstellung gut lesbar sind. Die Schriftfarbe sollte sich deutlich vom Hintergrund abheben.
Schließlich sollten die Impressumsangaben in der gleichen Sprache verfasst sein wie die restliche Homepage. Werden mehrere Sprachalternativen angeboten, sollten idealerweise auch die Pflichtangaben des Impressums mit übersetzt werden.
Eine gesonderte Downloadmöglichkeit ist nicht zwingend erforderlich, wichtig ist aber, dass das Impressum ausgedruckt werden kann.
Inhalt:
Nach den §§ 55 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) und 5 Abs. 1 TMG sind in das Impressum zwingend die nachfolgend aufgelisteten Angaben aufzunehmen:
Firma einschließlich der Rechtsform, Anschrift der Niederlassung, Angabe des/der Vertretungsberechtigten. Hier sollte die korrekte und vollständig ausgeschriebene Firmierung der Gesellschaft, so wie sie im Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Erforderlich ist zudem die Angabe der vollständigen Postanschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Die Angabe einer Postfachadresse genügt nicht. Hier gilt es auf Aktualität zu achten. Bei einer Sitzverlegung oder einem Umzug gibt es so viele Dinge zu organisieren, dass die Anpassung des Impressums oft vergessen wird. Aufzuführen ist zudem ein Vertretungsberechtigter.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse.
Darüber hinaus ist noch mindestens eine weitere Kontaktmöglichkeit zu nennen, durch die eine unmittelbare und effiziente Kommunikation gewährleistet ist.
Registerangaben: Anzugeben ist hier das Registergericht (Handels-, Vereins,- Partnerschafts- und Genossenschaftsregister) nebst der dazugehörigen Eintragungsnummer. Weiterhin aufgeführt werden muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschaft-Identifikationsnummer sowie der inhaltlich Verantwortliche.
Wichtiger Hinweis für alle Unternehmen mit Sitz im Saarland: Seit im Saarland ein Zentrales Handelsregister eingeführt wurde, werden alle Handelsregistereintragungen einheitlich vom Amtsgericht Saarbrücken verwaltet. Findet sich in Ihrem Homepage-Impressum also noch das Amtsgericht Homburg, Lebach, Merzig, Neunkirchen, Ottweiler, Saarlouis, St. Ingbert, St. Wendel oder Völklingen, so besteht dringend Handlungsbedarf.
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, inklusive der postalischen Anschrift umfassen vor allem berufsrechtliche Angaben: Kammer- Gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind. Diese beiden Angaben bereiten wohl die größten Schwierigkeiten. Hier gilt es, die konkret zuständigen Stellen zu benennen und das einschlägige Berufsrecht zugänglich zu machen. Gerichtlich noch nicht abschließend geklärt ist allerdings die Frage, wie dies von statten gehen soll. Auf der sicheren Seite ist, wer die entsprechenden Regelungen abdruckt. Aber auch ein Link auf öffentlich zugängliche Sammlungen dürfte ausreichend sein.
Werden journalistisch-redaktionell ausgestattete Angebote, zum Beispiel Presseartikel, Newsletterartikel oder Ähnliches. bereithalten, so ist hierfür zusätzlich ein Verantwortlicher mit Anschrift zu benennen. Seit dem 17. Mai 2010 sind zudem die Vorgaben der Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung (DL-InfoVO) zu beachten.
Hiernach sind insbesondere die nachfolgenden Angaben zusätzlich zu machen:
  • Name und Anschrift des Berufshaftpflichtversicherers und den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen
Erschwert wird die Erstellung eines Homepage-Impressums durch die Tatsache, dass die vorgenannten Angaben wiederum nicht zwingend in das Impressum aufgenommen werden müssen. Sie müssen nur vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
In den meisten Fällen empfiehlt es sich die vorgenannten Informationen ins Impressum zu integrieren und sie so online jederzeit abrufbar bereitzuhalten.
Ob ein Aushang der vorgenannten Informationen am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses aber nicht doch die bessere Alternative ist, hängt – wie so vieles bei der Impressumsgestaltung – vom jeweiligen Einzelfall ab.
Neben der unmittelbaren Folge einer jeden Abmahnung, nämlich der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung, sind es insbesondere die Folgeansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung, die eine Abmahnung so – auch wirtschaftlich – gefährlich machen. Unterschätzen Sie diese Gefahr nicht!
Autoren: Rechtsanwältin Jenny Hubertus und Rechtsanwalt Manfred Wagner, Saarbrücken
Für Rückfragen sowie Fragen zum Inhalt und zur Gestaltung eines Impressums stehen Ihnen die Autoren gerne zur Verfügung:
WAGNER Rechtsanwälte
Rechtsanwältin Jenny Hubertus und Rechtsanwalt Manfred Wagner
Großherzog-Friedrich-Str. 40
66111 Saarbrücken
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