Büroarbeitsplätze ohne Internetzugang sind heute kaum noch vorstellbar. Arbeitgeber stellen daher zunehmend verbindliche Regelungen für den betriebsbezogenen Interneteinsatz auf, um einer ausschweifenden privaten Nutzung dieses Mediums während der Arbeitszeit vorzubeugen, kommentiert der Reutlinger Rechtsanwalt Torsten Lehmkühler, Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
„Entscheidend für die arbeitsrechtliche Beurteilung, ob bei einem festgestellten Fehlverhalten eine Abmahnung erteilt, ordentlich verhaltensbedingt oder gar fristlos gekündigt werden kann, sind die Umstände des Einzelfalls“, so Lehmkühler. Hierbei sind Fragen zu klären wie etwa: Bestand ein ausdrückliches Verbot der privaten Internetnutzung? Wurde während oder außerhalb der Arbeitszeit privat im Internet gesurft? In welchem zeitlichen Umfang geschah dies und welche Kosten sind dem Arbeitgeber dadurch entstanden? Wurden zusätzlich Dateien aus dem Internet heruntergeladen und konnte dadurch ein Imageverlust des Arbeitgebers eintreten?
„Hat der Arbeitgeber ausschließlich die dienstliche Nutzung des Internetzugangs gestattet, liegt in der privaten Verwendung dieses Betriebsmittels durch den Arbeitnehmer (E-Mail-Verkehr, Surfen im Internet) eine Pflichtverletzung, die auch den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung rechtfertigen kann“, erklärt Lehmkühler. Selbst durch eine Untersagung des privaten Gebrauchs einer betrieblichen E-Mail-Adresse kann der Arbeitgeber aber nicht verhindern, dass sich eine tarifzuständige Gewerkschaft zwecks Information und Werbung über diese Adresse an die Arbeitnehmer wendet (BAG, Urteil vom 20.01.2009 – 1 AZR 515/08).
Nicht selten gestattet der Arbeitgeber jedoch die private Nutzung oder dies wird von ihm zumindest geduldet, was zu einer betrieblichen Übung führen kann. Nutzt der Arbeitnehmer dann während der Pausenzeiten das Internet, ist dies grundsätzlich folgenlos, auch wenn er Internetseiten mit pornografischem Inhalt besucht.
Wenn der Mitarbeiter jedoch während der Arbeitszeit privat im Internet surft, verletzt er nicht nur seine vertraglichen Pflichten, wenn er den Internetzugang außerhalb des gestatteten Rahmens verwendet . Dieser Rahmen kann in einem vollständigen Verbot der privaten Nutzung bestehen oder die private Nutzung nur während der Pausenzeiten gestatten. Der Verstoß liegt außerdem in der Vernachlässigung seiner Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht. Die Pflichtverletzung wiegt hierbei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung seine Arbeitspflichten vernachlässigt.
In einem vom Bundesarbeitsgericht am 07.07.2005 (2 AZR 581/04) zu entscheidenden Fall nutzte der Mitarbeiter innerhalb von drei Monaten 19 Stunden lang das Internet zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit, obwohl dies vom Arbeitgeber ausdrücklich untersagt worden war.
In diesem Fall hat das Bundesarbeitsgericht ebenso wie in einer weiteren Entscheidung zur exzessiven Internetnutzung vom 27.04.2006 (2 AZR 386/05) die außerordentliche Kündigung aufgrund des zeitlichen Umfangs der Internetnutzung und der damit einhergehenden Vernachlässigung der Arbeitspflicht trotz Fehlens einer Abmahnung für wirksam erklärt.
Unsere Whitepaper-Empfehlung
Jetzt downloaden und über neue Ansätze erfahren, die nicht nur helfen, Unfälle zu vermeiden, sondern auch die Frage beantworten „Wie kann die Technik heute im Bereich Arbeitsschutz die Wirtschaftlichkeit in meinem Unternehmen erhöhen?“
Teilen: