Startseite » Management »

Kündigungsschutzklage ist auch bei falscher Kündigungsfrist einzureichen

Beschäftigungsdauer muss Zeiten vor der Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigen
Kündigungsschutzklage ist auch bei falscher Kündigungsfrist einzureichen

Es ist für Arbeitnehmer extrem wichtig, auch eine vom Arbeitgeber fehlerhaft zugrunde gelegte, zu kurze Kündigungsfrist innerhalb der Dreiwochenfrist § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im Wege einer Kündigungsschutzklage anzugreifen. Bei Verstreichenlassen der Klagefrist gilt die vorzeitige Kündigung als rechtswirksam.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 1. September 2010 zum Aktenzeichen 5 AZR 700/09 über folgenden Sachverhalt entschieden: Der am 9. November 1972 geborene Arbeitnehmer war seit dem 1. August 1995 als Mitarbeiter bei einer Tankstelle beschäftigt. Mit Schreiben vom 22. April 2008 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2008. Der Arbeitnehmer erhob keine Kündigungsschutzklage. Erst im November 2008 erhob der Arbeitnehmer eine Klage, die auf die Gehaltszahlung für die Monate August und September 2008 gerichtet war. Zur Begründung führte er aus, dass die gesetzliche Kündigungsfrist fünf Monate zum Monatsende betragen habe, weil er insgesamt mehr als 12 Jahre in dem Unternehmen beschäftigt war. Die Regelung in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, die bestimmt, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, sei nicht anzuwenden. Die Vorschrift verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.
Das BAG hat dem Arbeitnehmer insofern zugestimmt, als dass die von dem Arbeitgeber gewählte Kündigungsfrist zu kurz war. Die Regelung in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB durfte in der Tat nicht angewendet werden, weil diese Regelung gegen Europarecht verstößt. Die rechtlich zutreffende Kündigungsfrist betrug deshalb fünf Monate zum Monatsende, reichte also bis zum 30. September 2008. Gleichwohl blieb die Klage im Ergebnis erfolglos. Das BAG konnte die ausdrücklich zum 31. Juli 2008 erklärte Kündigung des Arbeitgebers nämlich weder nach ihrem Inhalt noch nach den sonstigen Umständen als eine Kündigung zum 30. September 2008 auslegen. Der Arbeitnehmer hätte deshalb die unzutreffend angenommene Kündigungsfrist gem. § 4 Satz 1 KSchG binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich angreifen müssen. Da er dies versäumt hat, wurde sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung mit der zu kurzen Frist zum 31. Juli 2008 beendet. Eine Vergütung für die Monate August und September 2008 stand dem Arbeitnehmer daher nicht zu.
Tipp für Arbeitnehmer
Aufgrund der vorerwähnten Ausführungen steht fest, dass es für Arbeitnehmer extrem wichtig ist, nicht nur die mangelnde soziale Rechtfertigung einer Kündigung binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzugreifen. Auch andere Umstände, aufgrund derer die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses unwirksam ist, müssen binnen der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG im Wege einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Arbeitnehmern ist daher zu empfehlen, unmittelbar nach Zugang einer Kündigung einen Fachanwalt für Arbeitsrecht damit zu beauftragen, die Chancen und Risiken einer Kündigungsschutzklage darzustellen, um eine sichere Entscheidungsgrundlage zu erhalten, ob es sich lohnt, um den Arbeitsplatz zu kämpfen.
Der Autor, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Armin Rudolf aus Hannover ist Mitglied des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.
Für Rückfragen steht er Ihnen gerne zur Verfügung:
Rechtsanwalt Armin Rudolf
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ritter Gent Collegen
Lüerstraße 3, 30175 Hannover
Unsere Whitepaper-Empfehlung
Industrieanzeiger
Titelbild Industrieanzeiger 5
Ausgabe
5.2024
LESEN
ABO
Newsletter

Jetzt unseren Newsletter abonnieren

Webinare & Webcasts

Technisches Wissen aus erster Hand

Whitepaper

Aktuelle Whitepaper aus der Industrie

Unsere Partner

Starke Zeitschrift – starke Partner


Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de