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Arbeit: Kurzarbeit für die Weiterbildung nutzen

Wege durch den Konjunkturrückgang
Kurzarbeit für Weiterbildung nutzen

Kurzarbeit für Weiterbildung nutzen
Unternehmen sollten die Zeit der Kurzarbeit nutzen, um ihre Mitarbeiter für den anstehenden Strukturwandel fit zu machen. Bild: Daimler
Kurzarbeitergeld hilft Unternehmen, Durststrecken durchzustehen. Zur Zukunftssicherung sollte die ausgefallene Arbeitszeit genutzt werden, die Mitarbeiter weiterzubilden. Auch diese Kosten bezuschusst die Agentur für Arbeit.

Christian Rauch
Vorsitzender der Geschäftsführung der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit mit Sitz in Stuttgart

Die Zahl der Entwicklung der Arbeitslosen und Beschäftigten in Deutschland allein gibt auf den ersten Blick aktuell keinen Anlass zur Sorge. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Arbeitslosigkeit zwar geringfügig angestiegen, aber auch die Beschäftigung wächst noch leicht an.

Blickt man jedoch tiefer hinein, ist erkennbar, dass bei der konjunkturabhängigeren Arbeitslosenversicherung deutliche Anstiege zu verzeichnen sind. Da die Grundsicherung – umgangssprachlich Hartz IV – bisher nicht betroffen ist, fallen die Zahlen insgesamt noch gut aus. Auch die Zahl der Kurzarbeiter ist nach wie vor niedrig, wenn man sie im langjährigen Vergleich betrachtet. Sie stieg zuletzt jedoch sehr deutlich an. Außenwirtschaftliche Entwicklungen, Digitalisierung und der Umstieg auf Elektromobilität bergen aktuell hohe strukturelle Risiken, insbesondere für den Maschinenbau und die Automobilindustrie. Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld werden bereits diskutiert.

Wie kommt ein Unternehmen mit den aktuell gültigen Regelungen durch diese Situation? Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt mit Kurzarbeitergeld (KUG), aber auch mit Zuschüssen zu Weiterbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter.

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld für vorübergehenden Arbeitsausfall

Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld (siehe Kasten) soll bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall helfen, Durststrecken durchzustehen, ohne Mitarbeiter entlassen zu müssen. Das heißt dem Betrieb sollen die eingearbeiteten Mitarbeiter/-innen erhalten bleiben, die Arbeitnehmer/-innen sollen ihren Arbeitsplatz behalten. Dies gelingt, weil ihnen ein Teil des durch den Arbeitsausfall bedingten Lohnausfalls ersetzt wird.

Erste Voraussetzung ist, dass es sich um einen vorübergehenden Arbeitsausfall handelt, also in absehbarer Zeit wieder zur Vollarbeit übergegangen werden kann. Kurzarbeitergeld gibt es aktuell für maximal zwölf Monate. Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein und mindestens ein Drittel der Beschäftigten des Betriebes oder einer eigenständigen Betriebsabteilung mit mehr als 10 % Arbeitsausfall betreffen.

KUG gibt es nur für Betriebe mit mindestens einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und nur für Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis fortbesteht – also nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist. Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden. Meist gibt es hierzu eine tarifvertragliche Regelung, eine Betriebsvereinbarung oder eine Regelung im Arbeitsvertrag. Fehlt eine solche Regelung, muss Kurzarbeit mit jedem Mitarbeiter einzeln vereinbart werden. Und schließlich muss die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig angezeigt werden.

Die ausgefallene Arbeitszeit ist die Gelegenheit für Weiterbildung! Während der Kurzarbeit können die Kosten einer Weiterbildung teilweise ebenfalls von der Agentur für Arbeit übernommen werden. Hierfür müssen die Maßnahme und deren Träger zertifiziert sein, die Maßnahme muss mehr als 160 Unterrichtseinheiten dauern und über arbeitsplatzbezogene Inhalte hinausgehen.

Transfer-Kurzarbeitergeld erleichtert Übergang in neue Beschäftigung

Im Unterschied dazu zielt das Transfer-KUG (siehe Kasten) darauf ab, betroffenen Arbeitnehmer/-innen bei Personalanpassungsmaßnahmen den Transfer in ein anderes Beschäftigungsverhältnis zu erleichtern, damit Arbeitslosigkeit möglichst nicht eintritt.

Transfer-KUG kann somit bezahlt werden, wenn Arbeitnehmer/-innen nicht einfach entlassen werden, sondern in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE) oder zu einer Transfergesellschaft wechseln, die sie unterstützt, eine neue Beschäftigung zu finden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Arbeitsplatz akut bedroht ist und der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin nicht von KUG ausgeschlossen ist. Er oder sie muss sich arbeitssuchend melden und an einer Profilingmaßnahme teilgenommen haben.

Die Agentur für Arbeit ist immer im Vorfeld einer Entscheidung über Transfermaßnahmen zu beteiligen. Grundlage von Regelungen zum Transfer von Arbeitnehmern/-innen in andere Beschäftigungsverhältnisse ist der Sozialplan. Dessen Ziel muss es sein, den vom Wegfall des Arbeitsplatzes betroffenen Arbeitnehmern/-innen durch Vermittlungs- und Qualifizierungsangebote den Übergang in eine andere Beschäftigung zu erleichtern.

Wer es ernst meint mit der Unterstützung der ausscheidenden Mitarbeiter, der investiert in Weiterbildung: Für ältere Arbeitnehmer/-innen ab 45 und für jene ohne Berufsabschluss können Zuschüsse von bis zu 50 % für Weiterbildungsmaßnahmen übernommen werden.

Die dritte Lösung: Weniger Aufträge bedeutet Zeit für Weiterbildung

Wenn Firmen weiterhin Innovationsführer sein wollen, brauchen sie hochqualifizierte Köpfe. Neu an der Digitalisierung in ihrer Auswirkung auf den Arbeitsmarkt ist auch, dass sie sich – stärker als andere technologische Entwicklungen in der Vergangenheit – nicht vorrangig auf die Ebene der Geringqualifizierten auswirkt, sondern insbesondere die Ebene der Facharbeiter, Meister, Techniker und Ingenieure treffen wird, in großen wie in kleinen Unternehmen.

In den zurückliegenden Jahren habe ich oft in den Betrieben gehört: „Wir haben so viele Aufträge und Arbeit und machen Überstunden, für Weiterbildung haben wir gerade keine Zeit.“ Ich würde mich freuen, wenn ich jetzt hören könnte: „Wir haben aktuell zwar etwas weniger Aufträge, aber wir nutzen die Zeit für die Weiterbildung und machen uns fit für die Herausforderungen.“

Seit dem 1. Januar 2019 gibt es hierfür erweiterte Fördermöglichkeiten der Agenturen für Arbeit. Mit dem Qualifizierungschancengesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, über alle Unternehmensgrößen hinweg und weit weniger abhängig vom Alter der Beschäftigten Qualifizierung zu unterstützen. Konkret bedeutet dies: Es werden sowohl Anteile der Kosten der Weiterbildungsmaßnahme als auch des entstandenen Lohnausfalls übernommen. Kurzarbeit kann also überflüssig werden, wenn ein Teil der Mitarbeiterkapazität durch Weiterbildung gebunden ist und die Auftragslage für die verbleibenden Mitarbeiter ausreicht. Wie hoch die Beteiligung der Agentur für Arbeit an den Kosten der Weiterbildung und am Lohnausfall ist, ist abhängig vom Ziel der Weiterbildung und der Unternehmensgröße.

Unternehmen brauchen auch weiterhin die gleiche Zahl an Fachkräften als Garanten für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, nur brauchen sie sie mit teilweise grundlegend veränderten und erweiterten Kompetenzen. Hier müssen wir alle jetzt ansetzen, wenn wir nicht einfach die Klage über den Fachkräftemangel – nur mit anderen Berufen – erneut anstimmen wollen, sobald die Konjunktur wieder anzieht.

Kontakt:

Bundesagentur für Arbeit

Regionaldirektion Baden-Württemberg

Hölderlinstraße 36

70174 Stuttgart

E-Mail: stuttgart@arbeitsagentur.de

www.arbeitsagentur.de


Kurzarbeitergeld in zwei Varianten

Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld (KUG) soll bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall helfen, Durststrecken durchzustehen, ohne Mitarbeiter entlassen zu müssen. Die Höhe beträgt 60 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts
(67 % bei Mitarbeiter/-innen mit Kindern), wird vom Betrieb mit dem restlichen Lohn ausbezahlt und dann mit der Agentur für Arbeit abgerechnet. Sozialversicherungsbeiträge werden für KUG auf Basis von 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen Soll-Brutto und des Ist-Brutto fällig und werden vom Arbeitgeber allein getragen.

Das Transfer-Kurzarbeitergeld zielt im Unterschied zum KUG darauf ab, betroffenen Arbeitnehmer/-innen bei Personalanpassungsmaßnahmen den Transfer in ein anderes Beschäftigungsverhältnis zu erleichtern, damit Arbeitslosigkeit möglichst nicht eintritt. Transfer-Kurzarbeitergeld wird ebenfalls längstens für zwölf Monate gewährt. Die Kurzarbeit muss vorab schriftlich bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Auch für die ausgefallenen Arbeitsstunden müssen Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden. Basis sind 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen Soll-Brutto und Ist-Brutto. Die Beiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen.

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