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Arbeitsrecht macht keine „Spielpause“

Übertragungen der Fußball-EM
Arbeitsrecht macht keine „Spielpause“

Arbeitsrecht macht keine „Spielpause“
Bild: beermedia / Fotolia
Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (VBW) hat darauf hingewiesen, dass es in vielen Unternehmen traditionell gute betriebsinterne Regelungen gibt, die es den Mitarbeitern ermöglichen, Fußball-Übertragungen während der Europameisterschaft in Frankreich zu verfolgen.

Weil einige Spiele der EM um 15 Uhr angepfiffen werden, andere erst um 21 Uhr, ist auch der Betriebsablauf in den Unternehmen betroffen, zum Beispiel bei Schichtdiensten. „Möglich ist es, wegen eines späten Spielbeginns einmal eine Frühschicht später beginnen zu lassen. Gerade in der Metall- und Elektro-Industrie können die Arbeitszeiten flexibel gestaltet werden“, sagt Bertram Brossardt, Hauptgeschäftsführer der VBW und der bayerischen Metall- und Elektro-Arbeitgeberverbände. Die Verbände weisen aber darauf hin, dass auch während des Turniers in Frankreich das deutsche Arbeitsrecht keine „Spielpause“ macht. „Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf Verschiebung von Schichten. Die Unternehmen können nicht ihre Arbeitsplanung danach ausrichten, wann sich Jogis Jungs mit einem anderen Top-Team messen. Wichtig ist, dass die betrieblichen Ab-läufe durch die EM nicht gestört oder gar unterbrochen werden. Gibt es keine betriebsspezifische Vereinbarung, muss ein Arbeitnehmer pünktlich zur Spät- oder Frühschicht erscheinen, auch wenn sich dies mit der Übertragung eines wichtigen Spiels überschneidet“, so Brossardt.
Viele Arbeitgeber erlauben es, dass ihre Beschäftigten die Spiele im Fernsehen, Internet oder Radio verfolgen. Manche Firmen stellen sogar Monitore in Pausenräumen oder Kantinen auf, so dass Mitarbeiter in Spätschichten während der regulären Pausenzeiten beim Spielverlauf live dabei sein können. Regelungen zur beschränkten privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz bleiben aber grundsätzlich bestehen. Auch Hörfunkübertragungen dürfen in der Regel nur dann angehört werden, wenn das mit der konkreten Art der Tätigkeit zu vereinbaren ist und die Kollegen dadurch nicht gestört werden. Zudem verweist die VBW darauf, dass Arbeitnehmer natürlich für die EM Urlaub nehmen können. Einen speziellen Anspruch darauf gibt es aber nicht. Das heißt, der Urlaubsantrag muss wie üblich mit den Kollegen abgestimmt sein und kann verwehrt werden, wenn dringende Belange des Unternehmens entgegenstehen. Brossardt: „Arbeitgeber und Arbeitnehmer wünschen sich ein erfolgreiches Abschneiden der deutschen Elf bei der EM. Die Betriebe haben sich gut auf die Zeit des Turniers vorbereitet.“ (bö)
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