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Dienstvertrag: Als angestellter Geschäftsführer das Kleingedruckte lesen

Risiken für angestellte GmbH-Geschäftsführer reduzieren
Auch beim Dienstvertrag das Kleingedruckte lesen

Auch beim Dienstvertrag das Kleingedruckte lesen
Dr. Wolf-Rüdiger Janert, Hauptgeschäftsführer des Verbandes Angestellter Führungskräfte e.V. (VAF), Köln: „Es werden Dienstverträge unterschrieben, die man frei von Zeitdruck so nie unterschrieben hätte.“
Angestellte GmbH-Geschäftsführer verkennen häufig die Tragweite ihrer vertraglichen Pflichten. Vor allem, wenn es um die Fragen von Haftung und eigener sozialer Absicherung geht, ist persönliches Risikomanagement gefragt.

Dipl.-Ing. Herbert J. Joka ist Fachjournalist, Schwerpunkt Führungskräfte und Unternehmensführung, in Aachen

Mit den Kenntnissen und der Erfahrung über die Rechte und Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers ist es vielfach nicht weit her. Manchmal ohne Prüfung und gutgläubig wird der Anstellungs-Dienstvertrag unterschrieben, in dem Glauben und ehrlichen Willen, daß es schon nicht zu Streitigkeiten kommen wird. „Die Bedenkzeit, die Entscheidung sorgfältig abzuwägen und auch den Vertragsentwurf abzuändern, ist für die Betroffenen vielfach zu kurz bemessen“, sagt Dr. Wolf-Rüdiger Janert, Hauptgeschäftsführer des Verbandes Angestellter Führungskräfte (VAF) in Köln. Aus seiner täglichen Arbeit weiß er: „Es besteht vielfach gar nicht die Zeit, sich ausreichend mit dem gesamten Themenkomplex vor Vertragsunterzeichnung auseinandersetzen zu können. Da wird schnell ein Vertrag unterschrieben, den man frei von Zeitdruck so nie unterschrieben hätte.”
Die Probleme unklarer oder unzureichender Vertragsgestaltung für den GmbH-Chef treten meist erst dann auf, wenn es zu Unstimmigkeiten zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer kommt. Und diese können unter Umständen schneller auftreten, als man es sich denkt. Kraft Gesetzes sind Geschäftsführer nämlich gegenüber den Gesellschaftern weisungsgebunden, so daß Probleme auftreten können, wenn das Interesse der Firma sich nicht mit den steuerrechtlichen oder vermögensanlagebedingten Interessen der Gesellschafter deckt.
Staat und Geschäftspartner können die Manager direkt wegen Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige rechtliche Pflichten zivil- und strafrechtlich in Anspruch nehmen: Bekannt sind besonders die Produkthaftung, der Umweltschutz oder die ordnungsgemäße Abführung von Sozialabgaben. Weniger bekannt ist die gesetzlich festgeschriebene Haftung für alle Verbindlichkeiten, die von der Gesellschaft vor Eintragung in das Handelsregister begründet werden: Diese sogenannte Handelnden-Haftung (§ 11 Abs. 2 GmbH-Gesetz) stellt ein sehr hohes persönliches Risiko dar. Der Geschäftsführer wird für Verbindlichkeiten in Anspruch genommen, die vor seinem Dienstverhältnis eingegangen worden sind und die er selbst nicht veranlaßt hat.
Um dem Informationsbedarf von angestellten GmbH-Geschäftsführern gerecht zu werden, hat der Führungskräfte-Verband VAF in Köln jetzt die Vereinigung Angestellter GmbH-Geschäftsführer (VGF) gegründet. Die Vereinigung greift dabei auf die umfangreiche Erfahrung in der Interessenvertretung von Leitenden Angestellten und Organvertretern durch den VAF zurück. Von den etwa zehntausend Mitgliedern sind bereits über siebenhundert Personen angestellte Geschäftsführer.
Untermauert wurden das Verbands-Engagement durch die Ergebnisse von stichprobenartigen Anfragen bei GmbH-Geschäftsführern. So belegte die Umfrage bei diesen Mitgliedern, daß beispielsweise in Fragen der Sozialversicherung und der persönlicher Haftung ein deutliches Informationsdefizit besteht. Ein Teil Mitglieder in Geschäftsführerposition – vor allem diejenigen, die zuvor angestellt waren – waren sich gar nicht des Sachverhaltes bewußt, daß sie nicht mehr unter den Schutz der Gesetze fallen, die für Arbeitnehmer und damit auch für die Leitenden Angestellten gelten. Denn mit der Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt häufig nicht bewußt die Umwandlung von einem Arbeitnehmer zum Unternehmer.
Gestützt wird die trügerische Sicherheit der GmbH-Chefs, sich weiterhin sozial abgesichert zu wähnen, durch den Umstand, daß sie Höchstbeträge in die Sozialkassen einzahlen. Aber daß trotz regelmäßiger Zahlung dieser Beträge, kein selbstverständlicher Anspruch auf Leistung besteht, das ist vielen neu. Im Falle der Arbeitslosigkeit, die für einen Geschäftsführer von einem auf den anderen Tag eintreten kann, hat diese Regelung eine weitreichende Bedeutung. Denn es passiert nach den Erfahrungen des VAF immer wieder, daß das Arbeitsamt die Zahlung von Arbeitslosengeld an einen entlassenen Geschäftsführer verweigert, weil dem GmbH-Chef nicht der erforderliche Arbeitnehmerstatus zuerkannt wird.
Das Recht auf Arbeitslosengeld hat in der Regel nur derjenige Geschäftsführer, der schlüssig nachweisen kann, daß er weisungsgebunden, also arbeitnehmerähnlich, gearbeitet hat und damit keinen maßgeblichen unternehmerischen Einfluß besaß. Die Beweislast liegt hier, wie auch in einer Reihe von weiteren Angelegenheiten, bei dem Betroffenen selbst. In Konzernen, die juristisch eigenständige, aber von der Muttergesellschaft weisungsgebundene GmbHs als Profit Center betreiben, ist der Beweis sicherlich leichter zu erbringen, als in einem kleinen oder mittleren Unternehmen.
Hält man als Geschäftsführer einen Anteil an der GmbH, kann dies den Antrag auf Arbeitlosengeld weiter komplizieren. „Dann gilt es trotz des Anteils an der Gesellschaft nachzuweisen, daß der Anteil im Verhältnis zu den anderen Gesellschafter unerheblich ist“, erläutert VAF-Experte Dr. Janert. Häufig erhält der GmbH-Chef eine geringe Beteiligung, um ihn an die Firma zu binden oder aus Image-Gründen, auch wenn keine Entscheidungsgewalt damit zusammenhängt.
Wird ein Geschäftsführer entlassen, muß er sich eine Abfindung oder die Fortzahlung der Bezüge häufig vor Gericht erkämpfen. Dabei können hohe Gerichtskosten entstehen, da die arbeitsrechtlichen Angelegenheiten von Geschäftsführern regelmäßig vor den Landgerichten verhandelt werden und nicht vor den Arbeitsgerichten. Machen die Gesellschafter wiederum ihrerseits Schadensersatz geltend, übersteigt die Forderung nicht selten die jährlichen Dienstbezüge des Managers um ein Mehrfaches. Das schlägt sich in dem Streitwert vor Gericht nieder. Alle diese Risiken rechtfertigen den Bezug von Geschäftsführergehältern, die in der Regel deutlich höherer sein sollten, als die von Angestellten. „Auch hier ist eine Schlechterstellung der Betroffenen zu beobachten”, stellt Janert fest. „Vielfach werden einem Geschäftsführer Dienstbezüge gezahlt, die unwesentlich über dem Gehalt eines Angestellten liegen, teilweise aus Unwissen beider Parteien.“
Interessenvertretung: GmbH-Chefs sind jetzt organisiert
Die Vereinigung der GmbH-Geschäftsführer (VGF) im Verband Angestellter
Führungskräfte e.V. (VAF) in Köln ist der erste Zusammenschluß von angestellten GmbH-Geschäftsführern in Deutschland. Sie wurde vergangenes Jahr gegründet. In dem VAF, in dem die VGF eine Untergruppierung ist, sind bis jetzt rund 700 angestellte GmbH-Geschäftsführer Mitglied.
Die Vereinigung hat es sich zur Aufgabe gemacht, die persönlichen-rechtlichen Interessen der angestellten GmbH-Geschäftsführer im Sinne des Dienstverhältnisses zu vertreten und Sprachrohr dieser Gruppe von Leistungsträgern der Wirtschaft zu sein.
Vereingung der angestellten GmbH-Geschäftsführer (VGF) im VAF
Hauptgeschäftsführer Dr. Wolf-Rüdiger Janert
Hohenstaufenring 43-45
50674 Köln
Tel. 0221/92182918
Fax 0221/9218296
Wettbewerbsverbot: Verhandlungssache im rechtsfreien Raum
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote in den Dienstverträgen von GmbH-Geschäftsführern können dem Betroffenen später ernsthafte Probleme bereiten. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, bei denen Wettbewerbsverbote durch Gesetze und die Rechtsprechung meist geregelt ist, „bewegt sich der Geschäftsführer nicht selten in einem rechtsfreien Raum, der nur von dem freien Ermessen der Vertragsparteien bei Vertragsabschluß bestimmt wird”, so VAF-Hauptgeschäftsführer Dr. Wolf-Rüdiger Janert. Rechte und Pflichten des angestellten GmbH-Geschäftsführers werden durch das GmbH-Gesetz und weitere Gesetze geregelt. Dienstverträge fallen jedoch nicht darunter; sie werden einzelvertraglich zwischen den Parteien vereinbart. Eine der wenigen Regeln aus dem Arbeitnehmer-Wettbewerbsrecht, die auch für die Geschäftsführer gilt, ist die Befristung des Wettbewerbsverbots: Die Höchstdauer der Sperre beträgt zwei Jahre.
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