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Bei Kürzungen muss der Arbeitgeber einspringen

Pensionskassen
Bei Kürzungen muss der Arbeitgeber einspringen

Bei Kürzungen muss der Arbeitgeber einspringen
Bild: sebra / Fotolia
Für die betriebliche Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter setzen viele Unternehmen auf so genannte Pensionskassen. Kürzen diese Kassen ihre Leistungen, hat der Arbeitgeber für den entstehenden Fehlbetrag einzustehen.

Diese Verpflichtung folgt aus dem Betriebsrentengesetz, wonach der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen hat, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn, sondern über einen externen Versorgungsträger erfolgt. Das Bundesarbeitsgericht hat dies nun in einem Urteil erneut bestätigt.

Der Kläger war bis zum 31. Oktober 2000 bei der Beklagten beschäftigt. Sie hatte ihm neben einer im Versorgungsfall aus ihrem Vermögen zu erbringenden Firmenrente eine Betriebsrente zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden sollte. Seit dem 1. November 2003 bezieht der Kläger von der Beklagten die Firmenrente und von der Pensionskasse die Pensionskassenrente. Im Jahr 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der Pensionskasse eine Herabsetzung ihrer Leistungen und zahlte in der Folgezeit an den Kläger eine verringerten Betrag aus. Der Kläger verlangte von seiner ehemaligen Arbeitgeberin den Ausgleich der Kürzung. Alle Vorinstanzen sowie das Bundesarbeitsgericht gaben der Klage statt.
Die Beklagte ist somit verpflichtet, an den Kläger die Beträge zu zahlen, um die die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt hat. Zwar hatten die Parteien vereinbart, dass für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die über die Pensionskasse durchgeführt werden, die jeweils gültige Satzung der Pensionskasse maßgeblich sein soll. Dies erstrecke sich jedoch nicht auf die Satzungsbestimmung, die der Pensionskasse das Recht gibt, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, so das Gericht in seiner Begründung.
Eine Pensionskasse ist eine nicht staatliche Versicherung, die Beiträge zur Ansparung einer betrieblichen Altersversorgung für den Mitarbeiter eines Unternehmens erhält. Die Einzahlung erfolgt entweder über den Arbeitnehmer durch eine Gehaltsumwandlung oder über eine Arbeitgeberfinanzierung. Die Pensionskasse verwaltet die eingezahlten Beträge und zahlt diese später in Form von Altersrenten oder Alterskapital an den Arbeitnehmer aus.
Rechtsanwalt Freiherr Fenimore von Bredow, Köln
Weitere aktuelle Rechtsmeldungen gibt es auf der Website des Verbandes deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. (VdAA) www.vdaa.de
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