Bereits seit einigen Jahren besteht die gesetzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer und Selbstständige, bei Geschäftsreisen ins Ausland eine sogenannte A1-Bescheinigung mit sich zu führen. Durch diese A1-Bescheinigung wird nachgewiesen, dass die Sozialversicherungsbeiträge im Inland entrichtet werden. Für die Dauer des Auslandseinsatzes ist der Arbeitnehmer bzw. der Selbstständige von der Sozialversicherungspflicht in seinem Aufenthaltsland dann befreit.
Diese Pflicht besteht auch bei kurzen Dienstreisen von wenigen Stunden. Bei Kontrollen drohen erhebliche Bußgelder, wenn ohne A1-Bescheinigung gereist wird. Zwischenzeitlich häufen sich auch die Berichte, dass im Ausland tatsächlich Kontrollen durchgeführt werden und die Vorlage der Bescheinigung verlangt wird. Geschäftsreisende sollten diese Regelung daher also dringend beachten.
Neu ist, dass seit 01.01.2019 Arbeitgeber die A1-Bescheinigung nur elektronisch beantragen können. Nur Selbstständige müssen die A1-Bescheinigung weiterhin schriftlich beantragen. Sinn der Regelung ist es, Sozialversicherungsbetrug zu verhindern.
Arbeitnehmer und Selbstständige sollten deshalb immer darauf achten, dass sie bei Geschäftsreisen ins Ausland die A1-Bescheinigung mit sich führen.