In deutschen Büroetagen und Werkshallen herrscht der weit verbreitete Glaube, dass der Arbeitgeber erst drei Mal abmahnen muss, bevor er verhaltensbedingt kündigen darf. Dies ist ein Irrtum. Schon nach der ersten Abmahnung kann ein erneuter Verstoß bereits mit einer Kündigung sanktioniert werden.
Wichtig ist jedoch, dass weitere Verstöße „einschlägig“ sind, das heißt einen vergleichbaren Sachverhalt betreffen. Wer etwa wegen einer Verspätung abgemahnt wurde, kann dann im Anschluss nicht wegen der übermäßigen Privatnutzung des dienstlichen Internetanschlusses gekündigt werden. Hier besteht zwischen dem abgemahnten Verhalten und dem Kündigungssachverhalt kein innerer Zusammenhang. Es kommt daher nicht auf die Menge der Abmahnungen, sondern vielmehr auf deren Inhalte an. Ein wiederholtes Zuspätkommen indes kann durchaus einen Kündigungsgrund darstellen.
Mahnt ein Arbeitgeber übermäßig oft ab, ohne dann eine arbeitsvertraglich spürbare Sanktion zu ergreifen, spricht man dagegen von einer inflationären Abmahnungssituation. Hier kann gelten: Wer wöchentlich wegen Verspätungen abgemahnt wird, muss am Ende des Tages nicht mehr mit einer Kündigung rechnen, da sich bereits eine Duldung des vertragswidrigen Verhaltens eingestellt hat. Auch Arbeitgeber, die unter Umständen auf Nummer Sicher gehen wollen und mehr als die irrtümlich geforderten drei Abmahnungen aussprechen, können somit Opfer eines arbeitsrechtlichen Irrtums werden.
Autor: Norbert Pflüger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt
Der Autor ist Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V. Für Rückfragen steht er Ihnen gerne zur Verfügung.
Dr. Norbert Pflüger
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