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Mindestlohn für Feiertagsvergütung und Nachtarbeitszuschlag

Arbeitsrecht
Mindestlohn für Feiertagsvergütung und Nachtarbeitszuschlag

Mindestlohn für Feiertagsvergütung und Nachtarbeitszuschlag
Die Rechte von Arbeitnehmern wurden mit einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Mindestlohn gestärkt. Bild: Stockfotos-MG/Fotolia
In einer Entscheidung vom 20. September 2017 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass für die Vergütung von Feiertagen der gesetzliche Mindestlohn als untere Basis zur Berechnung herangezogen werden muss

Ein Artikel von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Arnd Lackner und Daniel Adolph, Saarbrücken

Zudem muss ein tariflich vereinbarter Nachtarbeitszuschlag, der auf den tatsächlichen Stundenlohn zu zahlen ist, ebenso aus dem Mindestlohn berechnet werden. Die Entscheidung 10 AZR 171/16 gilt, soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch vereinbart ist.

Der Sachverhalt

Die Klägerin, eine langjährige Montagearbeiterin, verlangte von der Beklagten die Vergütung aller Arbeits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden mit 8,50 € (damals gesetzlicher Mindestlohn) und die Berechnung des Nachtarbeitszuschlags auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns. Die Beklagte ist der Meinung, dass der vertraglich vereinbarte Stundenlohn von 7,00 € Grundlage der Berechnung sein müsse. Der Klage wurde von dem Arbeitsgericht Bautzen und dem Sächsischen Landesarbeitsgerichts stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht schloss sich in seinem Urteil nun der vorinstanzlichen Rechtsprechung an.

Rechtliches zum Nachtarbeitszuschlag und der Urlaubsvergütung

Der Manteltarifvertrag der Klägerin sieht einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25% des tatsächlichen Stundenverdienstes vor. Die Argumentation des Gerichts stützt sich auf den Wortlaut dieser Vereinbarung. Als tatsächlicher Stundenverdienst kommt nämlich mangels gesetzlicher Ausnahmeregelung nur der gesetzliche Mindestlohn (§ 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG) in Betracht.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 EFZG, für die Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallsprinzip). Da das Mindestlohngesetz (MiLoG) hiervon keine abweichenden Regelungen trifft, muss sich die minimale Vergütung an dem entsprechenden Mindestlohn orientieren. Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung scheidet aus.

Die Rechte von Arbeitnehmern sind gestärkt

Durch das Urteil hat das Bundesarbeitsgericht die Rechte von Arbeitnehmern deutlich gestärkt. Für Schichtarbeiter bedeutet die Entscheidung, dass sie bei einem entsprechenden Tarifvertrag, ihren Nachtarbeitszuschlag auf Grundlage des Mindestlohns vergütet bekommen können. Für die Feiertagsvergütung von Arbeitnehmern muss ebenso der gesetzliche Mindestlohn als Untergrenze angelegt werden. Hierauf haben sich Arbeitgeber einzustellen.

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