Die Abzugsfähigkeit für Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bildet immer wieder einen Brennpunkt in der Auseinandersetzung zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung.
Auch in der jüngsten Vergangenheit hat der Bundesfinanzhof daher immer wieder darüber zu entscheiden gehabt, ob und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig sind. Zuletzt mit Pressemitteilung vom 22. Februar 2017 hat der Bundesfinanzhof auf zwei Entscheidungen vom 15. Dezember 2016 hingewiesen. Im ersten Fall (Aktenzeichen VI R 53/12) urteilt der Bundesfinanzhof über die Abzugsfähigkeit von Kosten eines gemeinsam genutzten häuslichen Arbeitszimmers. Dem zweiten Fall (Aktenzeichen VI R 86/13) liegt die Feststellung zugrunde, dass in dem häuslichen Arbeitszimmer überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit ausgeübt wird. Das Bundesfinanzministerium hat diese aktuelle Rechtsprechung zum Anlass genommen, die Grundsätze der Abzugsfähigkeit der Kosten des häuslichen Arbeitszimmers in einem gemeinverbindlichen BMF-Schreiben neu zu regeln.
In diesem Schreiben stellt das Bundesfinanzministerium alle Beurteilungskriterien der Finanzverwaltung auf:
- Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
- Betroffene Aufwendungen
- Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
- kein anderer Arbeitsplatz für die berufliche oder betriebliche Betätigung
- Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte
- Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
- Nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers
Arnd Lackner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Saarbrücken