In den Medien ist das Thema Geldwäsche derzeit vor allem aufgrund der Turbulenzen um die beim Zoll angesiedelte Financial Intelligence Unit (FIU) präsent. Weit unterhalb des Radars der öffentlichen Aufmerksamkeit ist am 1. August 2021 jedoch eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die es in sich hat: Die bisher geltende Mitteilungsfiktion des Transparenzregisters wurde aufgehoben.
Aufhebung der Mitteilungsfiktion
Was versteckt sich hinter dieser scheinbar kleinen Änderung? Bisher galt gemäß der sogenannten Mitteilungsfiktion, dass eine Rechtseinheit ihren wirtschaftlich Berechtigten nur dann an das Transparenzregister melden musste, wenn sich dieser nicht aus den im Handelsregister zugänglichen Informationen ergeben hat. Beispielweise wenn Treuhandabreden bestehen. In aller Regel mussten Unternehmen also nicht aktiv werden und keine gesonderte Meldung an das Transparenzregister abgeben. Das hat sich nun geändert.
Aufwertung des Transparenzregisters
Das Transparenzregister ist ein elektronisches Register, welches Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften und Vereinigungen geben soll. Zweck des Transparenzregisters ist es, zu verhindern, dass illegale Vermögenswerte durch komplexe Firmenkonstruktionen verschleiert werden. Mit der jüngsten Gesetzesänderung wurde das Transparenzregister nun zum Vollregister aufgewertet.
Wer muss melden?
Die neuen Meldepflichten zum Transparenzregister betreffen grundsätzlich alle eingetragenen Unternehmen und Körperschaften, also etwa AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Genossenschaften, Stiftungen, SE sowie eingetragene Personengesellschaften wie OHG, KG und Partnerschaften. Nicht betroffen von der Mitteilungspflicht sind Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute und Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Außerdem bestehen Erleichterungen für Vereine. Allerdings gibt es keine Möglichkeit der Konzernmeldung, sondern jede Gesellschaft muss eine separate Meldung tätigen.
Was ist zu melden?
Zu melden ist stets der oder die unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft. Nur natürliche Personen können wirtschaftlich Berechtigte sein, im Sinne des Geldwäschegesetzes nämlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmen kontrolliert oder auf vergleichbare Weise entsprechende Kontrolle ausübt. Die erforderlichen Angaben ergeben sich zunächst aus anderen elektronisch abrufbaren Registern (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister).
Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten kann aber sehr kompliziert sein, denn es sind nicht nur die gesellschaftsvertraglichen Regelungen, sondern auch sämtliche abweichenden Absprachen wie Treuhandmodelle und atypische Stimmrechts- und Gewinnverteilungen zu berücksichtigen. Auch Fälle mit Auslandsbezug, etwa bei internationalen Konzernstrukturen, sind hochkomplex, denn die Suche nach dem wirtschaftlich Berechtigten macht nicht an Ländergrenzen halt.
Kann auf der letzten Stufe keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter.
Die Meldung selbst erfolgt über die Website des Transparenzregisters und ist mitunter in komplexen Fällen mit einer Vielzahl von Rückfragen durch die Sachbearbeiter und der Anforderung weitergehender Unterlagen und Daten verbunden. Insofern empfiehlt sich in diesen Fällen die Einschaltung eines auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Beraters, der auch über die Übergangsfristen Bescheid weiß. So ist die Deadline für AG, SE und KGaA am 30. März 2022, für GmbH und Partnergesellschaften am 30. Juni 2022 und für OHG und KG am 31. Dezember 2022.
Pflicht zu Änderungsmitteilungen
Mit einer einmaligen Meldung ist es zudem nicht getan. Die juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften müssen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, auf dem aktuellen Stand halten und der registerführenden Stelle Änderungen unverzüglich elektronisch mitteilen.
Bei Nichtbeachtung drohen Sanktionen
Nach der gesetzlichen Regelung sind Verstöße gegen die Transparenzpflichten eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 100.000 Euro, in Sonderfällen auch bis zu 5 Mio. Euro, geahndet werden. Es zeigt sich bereits, dass Verstöße gegen die Transparenzpflicht vehement verfolgt werden. Wird ein Bußgeld verhängt, so wird dies übrigens – im Sinne eines modernen Prangers – auf der Website des Bundesverwaltungsamts veröffentlicht.
Kontakt:
Grub Bahmann Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Rechtsanwälte und Notare
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Im Überblick
Verstöße gegen die Transparenzpflichten können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 100.000 Euro, in Sonderfällen auch bis zu 5 Mio. Euro, geahndet werden.