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Abmahnung: Vom Filesharing bis zur Urheberrechtsverletzung

Abmahnung im Internet
Vom Filesharing bis zur Urheberrechtsverletzung

Vom Filesharing bis zur Urheberrechtsverletzung
Bei der Bereitstellung von Online-Inhalten müssen Unternehmer besonders darauf achten, nicht unerlaubt geschützte Inhalte bereitzustellen. Bild: Weissblick/Fotolia
Irreführung, Markenrechts- und Urheberrechtsverstöße drohen im Internet zuhauf. Unternehmer sollten Risiken umgehen und Handlungen vermeiden, die zu einer Abmahnung führen könnten.

Tanja Müller
Freie Journalistin in Berlin für den Berufsverband der Rechtsjournalisten

Ob fürs Marketing, B2B-Beziehungspflege oder als Verkaufsweg: Für die meisten Unternehmen ist das Internet aus dem Tagesgeschäft praktisch nicht mehr wegzudenken. Die scheinbar unbegrenzte Erreichbarkeit und die neuen Möglichkeiten der Aufgabenbewältigung haben den Arbeitsalltag um einige, lästige Arbeitsschritte erleichtert. Doch mit neuen Möglichkeiten kommen neue Risiken. Man sollte sich durch die scheinbare Unverfänglichkeit eines Mausklicks nicht täuschen lassen: Wer im Internet gegen geltendes Recht verstößt, kann ein Abmahnschreiben erhalten. Diese sind oft mit Schadensersatzforderungen verbunden. Dieser Ratgeber zeigt, worauf Unternehmer achten müssen.

Filesharing – die digitale Versuchung

„Filesharing“ bedeutet einfach den Online-Tausch von Daten. Wer also einem Kollegen eine Präsentation oder eine Tabelle zugänglich macht, betreibt auch Filesharing. Obwohl die Praktik an sich also unbedenklich ist, bietet die Leichtigkeit, mit der Daten online geteilt werden können, etliche Gelegenheiten, gegen das Urheberrecht zu verstoßen.

Bei der Bereitstellung von Online-Inhalten müssen Unternehmer besonders darauf achten, nicht unerlaubt geschützte Inhalte bereitzustellen. Das Internet ist voll mit illegalen Sharing-Diensten, auf denen kostenlos Bilder, Videos und andere Daten heruntergeladen werden können. Für die Nutzung solcher Daten und den Verstoß gegen das Urheberrecht können Firmenchefs abgemahnt werden. Bevor also beispielsweise die eigene Web-Präsenz mit neuen Bildern bestückt wird, sollte man sichergehen, dass die Quelle vertrauenswürdig ist und man auch die Rechte erworben hat, die Bilder im Online-Kontext zu benutzen.

Vorsicht vor Markenrechtsverstößen

Im Zusammenhang mit dem Urheberrecht muss auch das Markenrecht genannt werden. Im Internet müssen Marktteilnehmer nämlich ebenso den Schutz von Wort- und Bildmarken respektieren. Der Schutz einer Marke nach §§ 4, 14 Markengesetz (MarkenG) gewährt einer Firma neben einem Namen und einem Logo auch Anspruch auf eine eigene Domain. Ein Domainname sollte also so gewählt werden, dass keine Verwechslungsgefahr zu einer älteren Domain besteht, die unter Markenschutz steht.

Konfrontation mit dem Wettbewerbsrecht

Besonders wichtig für die professionelle Nutzung des Internets ist selbstverständlich die Wahrung des Wettbewerbsrechts. Unter anderem besteht ein hohes Risiko, eine aggressive geschäftliche Handlung nach
§ 4a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu begehen.

Jeder kennt Pop-up-Werbung, die regelmäßig für Frustration sorgt, wenn sie interessante Artikel versperrt oder im falschen Moment wie aus dem Nichts unter dem Mauszeiger auftaucht. Für Unternehmen ist sie aber nach wie vor eine beliebte Werbeform. Dabei kann besonders aufdringliche Werbung einer Belästigung gleichkommen, die nach § 4a UWG eine aggressive Handlung darstellt.

Ebenso verhält es sich mit unzulässiger Beeinflussung der Kaufentscheidung von Kunden durch irreführende Handlungen. Hier unterscheidet das UWG zwischen aktiver und passiver Irreführung.

  • Aktive Irreführung: Wird der Verbraucher durch eine Handlung aktiv getäuscht, beispielsweise durch falsche Angaben zur Verfügbarkeit von Produkten, kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erfolgen.
  • Passive Irreführung: Werden wichtige Informationen, die nötig sind, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, verschwiegen oder unverständlich formuliert, kann es ebenfalls zu einer Abmahnung kommen.

Bei der Gestaltung von Werbung sowie dem firmeneigenene Online-Shop sollten Unternehmen also darauf achten, dass die Verkaufsstrategie keinen aggressiven Charakter annimmt und alle Angaben zum Produkt korrekt und leicht verständlich sind.

Wie auf Abmahnschreiben reagieren?

Wer eine Abmahnung erhält, für den ist es wichtig, dass er richtig darauf reagiert. Betroffene sollten sich zuerst die Frage stellen, ob sie das, was ihnen vorgeworfen wird, wirklich getan haben. Wer daran zweifelt, zu Recht abgemahnt worden zu sein, sollte prüfen, ob es sich bei der abmahnenden Partei um einen Mitbewerber handelt, und ob dieser identifiziert werden kann. Lässt sich der Abmahner nicht identifizieren, kann die Abmahnung meist abgewiesen werden.

Zudem sollte man sich auch vergewissern, dass die geforderten Kosten angemessen sind. Um diese besser einschätzen zu können, empfiehlt sich der Gang zum Rechtsanwalt. Fühlt man sich jedoch angesprochen, ist es wenig hilfreich, die Angelegenheit aufzuschieben. Bevor eine Erklärung unterschrieben oder ein Schuldeingeständnis gemacht wird, sollte ein Anwalt eingeschaltet werden.

Weitere Informationen: www.abmahnung.org

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