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Arbeitsrecht: Wer haftet bei falscher Bereifung des Firmenwagens?

Arbeitsrecht
Wer haftet bei falscher Bereifung des Firmenwagens?

Wer haftet bei falscher Bereifung des Firmenwagens?
Wer im Winter mit Sommerreifen fährt, muss im Schadensfall mit erheblichen Leistungskürzungen rechnen. Näheres regelt die Dienstwagenüberlassungsvereinbarung. Bild: kiono/Fotolia
Ehe man sich versieht, hat der Winter Einzug erhalten. Es ist nicht nur nass und dunkel geworden – auch der erste Schneefall hat eingesetzt. In dieser Jahreszeit steigt die Gefahr von Unfällen. Das gilt erst Recht, wenn man mit den falschen Reifen unterwegs ist. Dieser Beitrag erläutert die Pflichtenverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
❧ Dr. Heike Kroll, Fachanwältin für Arbeitsrecht vom Verband DIE FÜHRUNGSKRÄFTE (dFK).

Abgefallene Blätter, die an manchen Stellen immer noch Straßen bedecken, sind fast so rutschig wie Schnee und Regen – das wird oft unterschätzt. Jeder etwas kräftigere Tritt auf die Bremse löst das Anti-Blockier-System (ABS) aus. Zudem verdeckt Laub auch Schlaglöcher, Steine und andere Hindernisse.

Winterreifen sind (spätestens) bei Reif, Eis und Schnee mittlerweile Pflicht. Sich auf eine eventuell vorhandene Außentemperaturanzeige zu verlassen, ist gefährlich. Die Temperatur auf dem Asphalt kann wesentlich niedriger sein. Unterhalb von drei Grad ist außer bei sehr trockener Witterung stets mit Glätte zu rechnen. Besonders gefährdet sind immer Brücken, Waldschneisen und Straßeneinschnitte.

Nicht nur Arbeitgeber stehen in der Pflicht

Beim Firmenwagen ist grundsätzlich der Arbeitgeber für TÜV und Instandhaltung verantwortlich, da er der Halter des Fahrzeugs ist. Dasselbe gilt auch für die Bereifung: Der Arbeitgeber muss den passenden Reifen finden, denn seit Ende November 2010 gibt es in Deutschland eine Winterreifenpflicht. Wenn bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Schnee, Eis, Glätte oder Matsch nicht Reifen mit einem entsprechenden Laufflächenprofil und Struktur am Auto sind, riskiert der Halter ein Bußgeld. Ganz aus der Affäre ziehen kann sich der Arbeitnehmer aber auch nicht: Der Fahrer ist verpflichtet, vor Fahrtantritt zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in einem sicheren und ordnungsgemäßen Zustand befindet.

Vielfach werden die „Halterpflichten“ in einer Dienstwagenüberlassungsvereinbarung im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer übertragen. „Wer seinen Dienstwagenüberlassungsvertrag bisher noch nicht gründlich gelesen hat, sollte das spätestens jetzt einmal tun“, so Dr. Heike Kroll vom DFK. Kommt es wegen der Benutzung der Sommerreifen zum Unfall, kann dies zur erheblichen Leistungskürzung der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit (§ 81 VVG) führen.

Wintertauglichkeit der Reifen hängt von deren Kennzeichnung ab

Seit der Änderung der Winterreifenverordnung reicht es nicht mehr aus, wenn die Reifen mit einer M + S-Kennzeichnung versehen sind. Vielmehr verweist § 2 Abs. 3a der StVO jetzt auf den neuen § 36 Abs. 4 der StVZO, weshalb nur noch solche Reifen als wintertauglich gelten, welche mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind. Zum Glück gibt es noch eine lange Übergangsregelung: Bis zum 30.09.2024 gelten Reifen mit M+S Kennzeichnung als wintertauglich, wenn sie bis zum 31.12.2017 hergestellt worden sind.

Die Dienstwagenvereinbarung gründlich lesen

„Wir stellen in der täglichen Beratung unserer Verbandsmitglieder immer wieder fest, dass viele Arbeitnehmer sich nicht groß damit beschäftigen, wie die Dienstwagenregelung im Einzelnen aussieht. Manch einer weiß weder wo der Dienstwagen versichert ist noch ob eine Selbstbeteiligung vereinbart ist“, so Kroll.

Danach sollte man sich schon erkundigen. Gründliches Lesen des gesamten Regelwerkes der Dienstwagenvereinbarung ist auf jeden Fall ratsam.

Der Unterschied zwischen dienstlicher und privater Fahrt

Auch ist nicht jedem bekannt, dass bei der Haftungsfrage danach zu differenzieren ist, ob der Unfall bei „betrieblich veranlasster“ Nutzung des Dienstwagens passiert ist, also im Rahmen der arbeitsvertraglichen Tätigkeit, oder bei einer Privatfahrt. Nur bei „betrieblich veranlasster“ Tätigkeit gelten gewisse Haftungsbeschränkungen zu Gunsten des Arbeitnehmers. „Der Weg zur Arbeit ist übrigens keine betrieblich veranlasste Tätigkeit, sondern Privatsache“, stellt die Fachanwältin Kroll klar.

Mitglieder des Verbandes DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK haben bei allen Fragen rund um ihr Vertragsverhältnis Anspruch auf kostenfreie Beratung und Vertretung durch die Verbandsanwälte. „Gerne erläutern wir bei Bedarf unklare Passagen in der Dienstwagenüberlassungsvereinbarung und klären über die Haftungsverteilung im Falle eines Unfalles auf“, so Kroll.

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