Startseite » Management »

Steuersystem mit Spareffekt

Was Investoren über Steuern und Zoll in Singapur wissen müssen
Steuersystem mit Spareffekt

Steuersystem mit Spareffekt
An Lieferanten bezahlte Goods and Services Tax (GST) kann im Wege des Abzugs als „Input Tax Credit“, welcher der Vorsteuer entspricht, bei der zuständigen Behörde in Singapur geltend gemacht werden (Bild: Singapore Economic Development Board, EDB)
Singapur hat nach Hong Kong die niedrigsten Steuersätze in Asien. Ausländischen Investoren bietet der Hightech-Standort mit seinen weitreichenden Steuervergünstigungen für unterschiedliche Aktivitäten und Industrien ein attraktives und wettbewerbsfähiges Steuersystem.

Steuern und Abgaben

Die Besteuerung in Singapur ist abhängig von:
  • Ansässigkeit der natürlichen Person: Ist gegeben, wenn die Person sich im Jahr vor der Steuerfestsetzung für mindestens 183 Tage in Singapur aufgehalten hat.
  • Ansässigkeit der juristischen Person: Richtet sich nach dem effektiven Verwaltungssitz, das heißt nach dem Ort, an dem grundlegende unternehmerische Entscheidungen getroffen und überwacht werden. Eine bloße Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens genügt daher nicht, um als ansässig zu gelten.
  • Ort der erzielten Einkünfte
Unternehmensbesteuerung
Körperschaftssteuer wird auf das gesamte Einkommen aus singapurischen oder auch aus ausländischen Quellen, sofern dieses in Singapur anfällt oder in gewissen Fällen nach Singapur überwiesen wird (Remittance), berechnet. Werden Leistungen von nichtansässigen Unternehmen lokal erbracht, so fällt für diesen Leistungsteil ebenfalls Körperschaftssteuer an. 17 % beträgt der Satz seit Anfang 2010 und bleibt auch in diesem Jahr unverändert. Allgemein kann festgestellt werden, dass die Corporate Tax in den vergangenen Jahren stetig reduziert wurde.
Für bestimmte neu gegründete Unternehmen oder Unternehmen bestimmter Branchen/Sektoren gelten teilweise bis auf 0 % reduzierte Steuersätze (etwa Neugründung 0 %, Regional Headquarters 5 bis 10 %). Das heißt: In Singapur neu gegründete Unternehmen müssen in den ersten drei Steuerjahren keine Körperschaftssteuer zahlen, sofern das steuerpflichtige Einkommen unter 100 000 Singapur-Dollar (SGD) bleibt.
Alle anderen Unternehmen können teilweise steuerbefreit sein. Dies bedeutet, dass 75 % bei einem steuerpflichtigen Gewinn von bis zu 10 000 SGD und 50 % der nächsten 290 000 SGD von der Körperschaftssteuer ausgenommen sind. Somit fallen bis zu einem steuerpflichtigen Gewinn von 300 000 SGD nur knapp über 8,5 % Steuern an.
Umsatzsteuer
Die Goods and Services Tax (GST) entspricht im Charakter in etwa der Umsatzsteuer. Zuletzt wurde sie im Juli 2007 von 5 % auf 7 % angehoben. Bis zum Jahr 2016 soll dieser Satz (mit Ausnahme von Alkohol- und Tabaksteuer) möglichst unverändert bleiben. Die GST wird unter den folgenden Voraussetzungen auf jeden steuerbaren Umsatz an Gütern und Dienstleistungen in Singapur eingehoben:
  • es liegt ein steuerbarer Umsatz vor: Lieferung oder Einfuhr von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen.
  • der steuerbare Umsatz wird in Singapur getätigt: Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen in Singapur: Während es in Singapur übrigens nur für wenige Produktklassen Einfuhrzölle gibt, wird die GST auch auf alle Importe eingehoben. Werden Dienstleistungen als „international“ klassifiziert (also im Wesentlichen im Ausland erbracht) oder wenn Güter exportiert oder „Trans-Shipments“ über ein „bonded warehouse“ oder eine Freihandelszone getätigt werden, so werden diese nicht besteuert (beziehungsweise mit 0 % besteuert).
  • der steuerbare Umsatz wird von einem Steuersubjekt getätigt: Steuersubjekt sind alle natürlichen oder juristischen Personen.
  • der steuerbare Umsatz wird vom Steuersubjekt im Rahmen kommerzieller Aktivitäten getätigt: hierunter fallen im Wesentlichen alle entgeltlichen Aktivitäten.
Vorsteuerabzug
An Lieferanten bezahlte GST kann (mit Ausnahme von Konsumenten) im Abzugswege als so genannter „input tax credit“ (der Vorsteuer entsprechend, die „output tax“ würde der Umsatzsteuer entsprechen) bei der zuständigen Behörde geltend gemacht werden.
Gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind alle natürlichen oder juristischen Personen mit mehr als SGD 1 Mio. Umsatz GST-pflichtig und müssen sich bei der zuständigen Behörde, dem sogenannten „Comptroller of Goods and Services Tax“ registrieren lassen (wobei hier sowohl eine retrospektive als auch eine prospektive Beurteilung möglich ist). Alle Unternehmen unter diesem Grenzwert können sich freiwillig registrieren lassen.
Doppelbesteuerungsabkommen
Mit 61 Staaten bestehen Doppelbesteuerungsabkommen, unter anderem auch mit Deutschland. Das Abkommen dient der Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen und der Verhinderung einer Steuerumgehung auf dem Gebiet der Einkommenssteuern.
Vorsteuererstattung/Rechnungslegung
Eine GST-Rückerstattung ist im Prinzip nur für Touristen für in Singapur erworbene Waren
anlässlich der Ausreise möglich.
Einkommensteuer
Ungeachtet dessen, ob persönliches Einkommen in Singapur oder außerhalb Singapurs zur Auszahlung kommt, werden natürliche Personen in Singapur grundsätzlich steuerpflichtig. Zum steuerbaren Einkommen zählen in Singapur folgende Einkunftsarten:
  • profits from a business, profession or vocation
  • earnings from full or part-time work
  • interest
  • pension, charge or annuity
  • rent, royalties and other profits arising from property
Zusätzlich ist – insbesondere bei der Entsendung deutscher Mitarbeiter unter den für Auslandseinsätze üblichen attraktiveren gehaltlichen Bedingungen – unbedingt zu beachten, dass auch Vergünstigungen wie etwa Dienstwohnungen (oder Refundierung oder Bezuschussung der Miete), Firmenwagen, bezahlte Heimflüge nach Deutschland unter anderem steuerpflichtige Sachbezüge darstellen. Die derzeit (ab 2012) gültige Einkommensteuer für „Permanent Residents“ kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
„Non-Residents“ zahlen entweder 15 % Steuern von ihrem erwirtschafteten Einkommen oder dieselben Raten wie „Permanent Residents“, je nachdem welcher Steuersatz höher ist. Auf das Einkommen von einem maximal 60 Tage dauernden Arbeitsverhältnis wird in den meisten Fällen keine Steuer erhoben. Mit Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen. Außerdem ist für „Non-Residents“ für den Zeitraum von fünf Jahren eine begünstigte Steuerbehandlung vorgesehen, sofern gewisse Kriterien erfüllt werden. Nähere Informationen zu diesem Not Ordinarily Resident Taxpayer Scheme finden Sie unter:
Quelle: Exportbericht Singapur, Industrie- und Handelskammern in Bayern, Stand: 11/2012. Grundlage dieser Broschüre ist der Länderreport Singapur, der freundlicherweise von Außenwirtschaft Austria zur Verfügung gestellt wurde. Diese ist die Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich.
Unsere Whitepaper-Empfehlung
Industrieanzeiger
Titelbild Industrieanzeiger 5
Ausgabe
5.2024
LESEN
ABO
Newsletter

Jetzt unseren Newsletter abonnieren

Webinare & Webcasts

Technisches Wissen aus erster Hand

Whitepaper

Aktuelle Whitepaper aus der Industrie

Unsere Partner

Starke Zeitschrift – starke Partner


Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de