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Unter falscher Flagge

Wettbewerbsrecht
Unter falscher Flagge

Produkte, die mit „ Made in Germany“ beworben werden, müssen auch in Deutschland gefertigte Produkte enthalten. Das ist der Grundtenor, eines Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Der betroffene Hersteller verkaufte ein Besteck mit dem Aufdruck „Produziert in Deutschland“ neben einer Deutschlandflagge und mit dem Zusatz auf dem Einlegeblatt zum Produkt mit „Made in Germany“. Die Rohmesser des Bestecksets werden allerdings in China gefertigt, das heißt geschmiedet, geschnitten und gehärtet. Poliert werden die Messer hingegen in Deutschland. Alle weiteren Besteckteile werden komplett in Deutschland hergestellt.

Die Wettbewerbszentrale mahnte den Hersteller wegen irreführender Werbung ab. Da der Hersteller die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgab, klagte die Wettbewerbszentrale. Der Produzent wurde zur Unterlassung verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein. Das Berufungsgericht bestätigt, dass bereits die Verwendung der Bezeichnung „Hergestellt in Deutschland“ in Verbindung mit der deutschen Flagge eine Irreführung darstellt, wenn nicht alle Produkte in Deutschland gefertigt werden. Wenn ein Produkt mit „ Made in Germany“ oder „Produziert in Deutschland“ beworben werde, müssten auch alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgen, da die angesprochenen Kunden dies erwarten würden, so die Richter.
Daher kommt es gerade nicht, wie der Produzent argumentiert hat, auf wesentliche Teile oder auf die relevanten Schritte des Herstellungsprozesses an – insbesondere dann nicht, wenn in der Werbung lediglich das Herstellerland hervorgehoben wird.
Darüber hinaus könne die Motivation, bestimmte Produkte „Made in Germany“ zu kaufen, auch mit Gründen zusammenhängen, die nicht auf der besonderen Qualität beruhen, sondern beispielsweise auch mit Arbeitsbedingungen. Werbung spielt immer mit den Erwartungen der Verbraucher – daher sind sie auch stets der Maßstab, an dem die Irreführung gemessen wird.
Autoren: Rechtsanwalt Manfred Wagner und Rechtsanwältin Claudia Martini, Saarbrücken
Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (DASV).
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