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Vorsorge gegen drohende Verstöße

Markenschutz im Ausland
Vorsorge gegen drohende Verstöße

Vorsorge gegen drohende Verstöße
Der Inhaber einer EU-Marke hat die Möglichkeit, seine Ansprüche gegen Markenverletzer EU-weit durchzusetzen. Bild: 3desc/Fotolia
Recht | Effektiver Schutz von Kennzeichen ist in einer globalisierten Wirtschaft wichtiger denn je, zumal er so kostengünstig wie noch nie ist. Indes müssen die richtigen Anmeldesysteme geschickt genutzt werden.

Dr. Markus Müller Rechtsanwalt in der Kanzlei Müller Fottner Steinecke, München, www.ipmunich.de

Der Aufbau ausländischen Markenschutzes beginnt mit der Frage, in welchen Ländern ein Unternehmen aktuell oder in überschaubarer Zeit geschäftlich aktiv ist und in welchen Ländern ein Bedarf besteht, gegen etwaige Nachahmer der Marke vorgehen zu können. Für besonders vorsichtige Unternehmer könnte noch die Frage hinzukommen: In welchen Ländern – in denen ich geschäftlich weder gegenwärtig noch in naher Zukunft aktiv bin – wäre es dennoch störend, dass ein Dritter dieselbe Marke in derselben Branche benutzt oder für sich geschützt hat.
Deshalb beginnt Markenschutz – insbesondere an Worten, Wortfolgen, Abkürzungen, Bildern, Wort-Bild-Kombinationen und 3D-Gestaltungen – fast immer mit dem Schutz im Heimatland. Für Deutschland bieten sich dem Unternehmer hier zwei Möglichkeiten: Einerseits kann er die Marke als Deutsche Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden. Die Marke gilt dann nur in Deutschland, etwaige Nachahmer der Marke lassen sich nur hierzulande wirksam bekämpfen. Andererseits kann die Marke als Europäische Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) angemeldet werden. Diese bietet Schutz in Deutschland und zusätzlich in allen anderen EU-Mitgliedstaaten.
Sobald ein Unternehmen außer in Deutschland auch nur in zwei weiteren Ländern der EU aktiv ist, empfiehlt sich eine EU-Marke. Dies zeigt schon ein Blick auf die Amtsgebühren: Für eine Anmeldung (in drei Klassen) berechnet das Deutsche Patent- und Markenamt 300 Euro, bei Online-Einreichung 290 Euro. Hingegen kostet die Amtsgebühr für die Anmeldung einer EU-Marke (für drei Klassen) 900 Euro, wenn online eingereicht wird. Das ist zwar etwa dreimal mehr, indes gilt der Markenschutz nicht nur in einem oder in drei, sondern in 28 Ländern.
Allerdings sind wichtige Länder Europas nicht EU-Mitglied, so etwa die Schweiz, Norwegen und Russland. Für diese und für Länder außerhalb Europas kann Markenschutz am besten auf zwei Wegen erreicht werden: Der erste besteht darin, in jedem Land, in dem man an Markenschutz interessiert ist, eine nationale Markenanmeldung beim jeweiligen Markenamt vorzunehmen. Dieser Weg ist aber relativ teuer, da er amtliche Anmeldegebühren und anwaltliche Vertretungskosten in den jeweiligen Ländern nach sich zieht. Eine grobe Faustregel besagt: pro Land 1200 Euro, wobei der Betrag je nach Land sehr schwanken kann.
Der zweite Weg besteht in der Anmeldung einer sogenannten internationalen Registrierung einer Marke (kurz IR-Marke). Dieser Weg ist kostengünstiger und empfiehlt sich meistens: Rechtliche Grundlage einer IR-Marke sind zwei multilaterale Abkommen (Madrider Markenabkommen und Protokoll zum Madrider Markenabkommen). 92 Staaten oder Zusammenschlüssen von Staaten haben diese unterzeichnet, darunter fast alle wirtschaftlich wichtigen Staaten der Welt, einschließlich USA, Japan, China, Korea und Indien. Diese Länder haben sich auf eine zentrale Behörde zum Schutz geistigen Eigentums (World Intellectual Property Organization, kurz WIPO) mit Sitz in Genf geeinigt. Dort kann eine IR-Markenanmeldung eingereicht werden, bei der der Anmelder angibt, in welchen der Mitgliedstaaten der WIPO er Markenschutz erlangen möchte. Er kann sich also die für ihn interessanten Länder aussuchen und zusammenstellen.
Einzige Voraussetzung für eine IR-Marke ist, dass man bereits Inhaber der Marke in seinem Heimatland ist, also dort bereits über eine nationale Marke verfügt oder bereits Inhaber eine EU-Marke ist. Diese Marke dient dann als sogenannte Basismarke, auf die die IR-Marke aufgebaut ist. Der Vorteil der IR-Marke liegt zumeist in den niedrigeren Gebühren. Zwar schwanken die Amtsgebühren für das betreffende Land ganz erheblich (manche Länder kosten kaum 200 Euro, andere bis zu 2000 Euro. Aber bei einer Querschnittsbetrachtung aller WIPO-Mitgliedstaaten kann man faustregelartig mit rund 800 Euro pro Land kalkulieren.
Ein Nachteil kann im Einzelfall bestehen, wenn eine IR-Marke auf eine Basismarke aufgebaut wird, die noch nicht länger als fünf Jahre eingetragen ist. In einem solchen Fall kann ein Löschungsantrag gegen die Basismarke – als Worst-case-Szenario – dazu führen, dass die IR-Marke ebenfalls gelöscht wird. Dieses Risiko ist aber beherrschbar, da das Risiko eines Löschungsantrags gegen die Basismarke durch eine vorherige Markenrecherche abgeklärt werden kann.
Festzuhalten ist aber, dass eine IR-Marke nur für diejenigen Länder angemeldet werden kann, die Mitglied der WIPO sind. Die Anzahl dieser Länder nimmt aber kontinuierlich zu. Erst vor kurzem ist beispielsweise Indien dem Abkommen beigetreten. Für Länder, die nicht Mitglied sind, wie etwa Kanada, ist eine IR-Marke nicht möglich. Dort bleibt nur die Anmeldung einer nationalen Marke übrig. •
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