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Neues Designgesetz | In Zeiten der Digitalfotografie haben es Produktpiraten besonders leicht, das Design von Produkten auszuspionieren. Etwa beim neugierigen Gang durch Messehallen mit einem Smartphone. Binnen Sekunden landen die Bilder auf Farbkopierern oder 3D-Druckern in Fernost und die Herstellung von Produktfälschungen kann beginnen. Gutes Design ist also leicht verletzlich – sofern nicht die Möglichkeiten des Designschutzes ausgeschöpft werden.

Dr. Markus Müller Rechtsanwalt in der Münchener Kanzlei Müller Fottner Steinecke www.ipmunich.de

Zweck des Designrechts ist der Schutz ästhetischer Schöpfungen, insbesondere der Schutz industrieller Erzeugnisse. Zum 1. Januar 2014 ist in Deutschland das „Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design“ (DesignG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz hat das bisherige „Geschmacksmustergesetz“ abgelöst.
Die auffälligste Neuerung des DesignG ist die neue Begrifflichkeit „Design“, die den nun 125 Jahre gebräuchlichen Begriff „Geschmacksmuster“ ablöst. Der Begriff „Geschmacksmuster“ war selbst für viele Juristen diffus geblieben. Mit „Geschmack“ im Sinne besonders ansprechender Ästhetik hatte das Geschmacksmuster ohnehin nicht immer zu tun. Im Gegenteil: Häufig wurden durchaus geschmacklose Formen angemeldet. Besonders krasse Gestal- tungen wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen Verstoßes gegen die guten Sitten sogar zurückgewiesen, wie beispielsweise die Form einer Trillerpfeife als Nachbildung eines Penis (BPatG GRUR 2000, 1023 – „Penistrillerpfeife“).
Mit der Einführung des Begriffs „Design“ folgt der deutsche Gesetzgeber auch internationalen Bezeichnungsgepflogenheiten, da der Begriff „Design“ sich auch im Ausland durchgesetzt hat – darunter auch in deutschsprachigen Ländern wie der Schweiz. Damit trägt der Gesetzgeber nicht zuletzt der Harmonisierung des Rechts des geistigen Eigentums in der Europäischen Union Rechnung. Die Bezeichnung „Design“, anstelle von „Geschmacksmuster“, vermeidet auch die nicht selten vorgekommenen Verwechslungen mit „Gebrauchsmustern“, also mit Schutzrechten, die für technische Erfindungen vorgesehen sind.
Nach § 1 Nr. 1 DesignG wird das Design definiert als „die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.“
Als Gegenstand für Designschutz kommt daher nahezu jedes Produkt oder seine Verpackung in Betracht. Klassischerweise sind dies die Stoff- oder Stickmuster von Textilien, Tapetenmuster, Lederwaren, Taschen, Schmuckstücke, Vasen, Flaschen, Lampen, Porzellan, Elektrogeräte (Smartphones), Karosserieteile von Kraftfahrzeugen, Küchengeräte, Motorengehäuse, Maschinenteile und beispielsweise Maschinenabdeckungen.
Insbesondere für den Design-schutz an technischen Gegenständen ist zu beachten, dass das Design des Produkts nicht nur rein technisch-funktional bedingt sein darf. Mit anderen Worten: Designschutz beginnt erst dort, wo ein Produkt einen gewissen „ästhetischen Überschuss“ aufweist. Außerdem können nur solche Produkte Designschutz genießen, deren Gestaltung „neu“ ist. „Neuheit“ liegt dann vor, wenn sich das Produkt vom „vorbekannten Formenschatz“ abhebt, also sich in seiner ästhetischen Gesamtwirkung von bereits Bekanntem unterscheidet.
Designschutz kann verhältnismäßig leicht, schnell und kostengünstig erreicht werden: Für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland kann Designschutz am einfachsten durch eine Designanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt erreicht werden. Die amtliche Gebühr beträgt 60 Euro. Wie bei anderen Schutzrechten, etwa Patenten und Marken, ist die Erteilung des Schutzrechts ein nationaler behördlicher Akt, so dass Schutzrechte im Grundsatz für das Staatsgebiet eines bestimmten Landes erteilt werden.
Für Designschutz im Ausland bietet sich in der Praxis zumeist der verhältnismäßig kostengünstige Schutz über das „Haager Musterabkommen“ über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle an. Im Territorium der Europäischen Union wird der Praktiker im Regelfall die Anmeldung eines „EU-Designs“ beim hierfür zuständigen „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ empfehlen.
Die Dauer des Schutzes eines eingetragenen Designs beträgt zunächst fünf Jahre. Jedoch kann die Schutzdauer vier Mal um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden, so dass die maximale Schutzdauer 25 Jahre beträgt. Diese Schutzdauer reicht in den meisten Fällen aus, da das Design von Erzeugnissen aufgrund modischer Entwicklungen nach einer bestimmten Dauer nicht mehr zeitgemäß erscheint. In den Fällen, in denen eine längere Schutzdauer erforderlich ist, kann das Design häufig zum Gegenstand einer Bildmarke oder einer dreidimensionalen Marke gemacht werden. Markenschutz kann potenziell unendlich verlängert werden.
Abschließend zurück zum Eingangs angedeuteten Fall des Imports produktgefälschter Produkte aus dem Ausland: Zum Schutz vor Produktpiraterie ist dem Inhaber eines eingetragenen Designrechts dringend zu raten, beim Deutschen Zoll einen Antrag auf Grenzbeschlagnahme in Bezug auf den Import designverletzender Ware zu stellen. Die Zollbehörden arbeiten – gute Instruktionen seitens des Designinhabers oder seines Anwalts vorausgesetzt – erstaunlich effizient und unbürokratisch. •
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