Bescheinigt ein Arzt, dass ein Beschäftigter auf Dauer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, darf der Chef die Arbeitszeit reduzieren. In dem verhandelten Fall konnte ein Lagerist seine bisherige Tätigkeit laut Attest nicht mehr ausüben. Sein Chef sprach daher eine Änderungskündigung aus. Der Mitarbeiter sollte künftig an einem anderen Arbeitsplatz zu zwei Drittel seiner bisherigen Arbeitszeit beschäftigt werden, was mit Gehaltseinbußen verbunden war. Es kam zum Streit.
Das Gericht folgte den Argumenten des Arbeitgebers: Haben Unternehmen keine Vollzeitstelle, die der Beschäftigte trotz seines Krankheitsbildes bewältigen kann, darf er auf eine Teilzeitstelle gesetzt werden. (Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 15 Ca 10479/03)
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