Gewährt ein Arbeitgeber eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung, so ist er an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Im vorliegenden Fall hatte eine Leichtmetallgießerei ihren rund 70 Angestellten im Jahr 2002 ein Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen Monatsgehalts gezahlt, während die 150 Arbeiter nur etwa 55 % des Monatsverdienstes erhielten. Als Grund für die Differenzierung nannte der nicht tarifgebundene Unternehmer das unterschiedliche Ausbildungs- und Qualifikationsniveau. Ein Arbeiter klagte gegen die Ungleichbehandlung und bekam jetzt vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt Recht: Zwar dürfe ein Unternehmen Angestellten ein höheres Weihnachtsgeld zahlen als Arbeitern, jedoch seien dafür sachliche Gründe nötig, etwa die Bindung wichtiger Kräfte an die Firma, entschieden die Bundesrichter. (BAG Erfurt, Az.: 10 AZR 640/04)
Teilen: