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PV: Eintrag in Marktstammdatenregister als Basis für Einspeisevergütung

Registrierungspflicht für ältere PV-Anlagen
Eintrag in Marktstammdatenregister als Voraussetzung für Einspeisevergütung

Eintrag in Marktstammdatenregister als Voraussetzung für Einspeisevergütung
Ab dem 31. Januar 2021 endet die Übergangsfrist für PV-Anlagen. Wer bis dahin keinen Eintrag im Marktstammdatenregister hat, erhält keine Einspeisevergütung. Bild: aryfahmed/stock.adobe.com

Wer Eigentümer einer Photovoltaik- (PV-)anlage ist, muss sie in das zentrale Marktstammdatenregister eintragen. Für ältere Solarstromanlagen endet nun die Übergangsfrist: Bis 31. Januar 2021 müssen alle Solarstromanlagen in das Register eingetragen werden, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb gegangen sind. Darauf wies jüngst das Solar Cluster Baden-Württemberg hin. Ohne Anmeldung erhalten die Anlageneigentümer keine Einspeisevergütung mehr. Eine Registrierung sei einfach und dauere weniger als eine halbe Stunde, betonte Franz Pöter vom Solar Cluster. Es müssen nur wenige Daten eingetragen werden. Für Neuanlagen besteht die Pflicht schon seit Februar 2019. Sie müssen einen Monat nach Inbetriebnahme im Register eingetragen werden. Die Marktstammdaten-Regelung gilt auch für Blockheizkraftwerke und Solarstromspeicher.

Das Marktstammdatenregister, abgekürzt MAStR, ist das zentrale Register für sämtliche Erzeugungsanlagen und Speicher des deutschen Strom- und Gasmarktes und wird von der Bundesnetzagentur geführt. Nach etlichen Verzögerungen startete im Februar 2019 das für die Registrierung vorgesehene Webportal der Meldestelle und löste alte Anmeldeformalitäten ab. Auch Anlagenbetreiber, die ihre Anlagen schon einmal im PV-Meldeportal oder dem EEG-Anlagenregister angemeldet hatten, müssen die Solarstromanlagen im Marktstammdatenregister registrieren. Eine automatische Datenübernahme durch die Bundesnetzagentur in das Register erfolgt nicht. Sogar Anlagen, die ihre EEG-Einspeisevergütung Ende 2020 verlieren, müssen angemeldet werden.

Ohne Nachregistrierung für PV-Anlagen gibt es keine Einspeisevergütung

Eigentümer kennen die Nachregistrierungspflicht oft nicht oder haben sie nach fast zwei Jahren wieder vergessen. Um diese Informationslücke zu schließen, wurden die Betreiber von Bestandsanlagen von den Netzbetreibern in Deutschland schriftlich darüber informiert, dass sie ihre Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren müssen.

Wer das Schreiben erhalten hat, muss sich nun schleunigst registrieren, so das Solar Cluster. Alle anderen sollten zur Sicherheit prüfen, ob dies bereits erfolgt ist. Mitte November waren bundesweit rund 300.000 Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb gegangen sind, noch nicht im Marktstammdatenregister eingetragen. Liegt bis zum 31. Januar 2021 kein Eintrag vor, stoppt der Netzbetreiber die Vergütung für den in das Stromnetz eingespeisten Solarstrom. Die Konsequenzen gelten zumindest vorübergehend: Sobald der Anlagenbetreiber die Registrierung im Datenregister nachholt, erfolgt die Auszahlung der einbehaltenen Vergütungen. Über die Einspeisevergütung refinanzieren die Anlageneigentümer die Investition in die Anlage. Wer nicht nachmeldet, riskiert ein Verlustgeschäft mit seiner Solaranlage. Wer verspätet nachmeldet, kann möglicherweise ausstehende Raten für die Anlage nicht bezahlen.

Für den Netzbetreiber ist eine verspätete Meldung übrigens mit einem großen Aufwand verbunden: Zuerst muss er die Zahlungen stoppen, dann prüfen, ob die Registrierung erfolgt ist, und bei einer Nachmeldung die Vergütung wieder aufnehmen.

Keine Angst vor der Nachregistrierung

Für die Registrierung sei kein Fachwissen erforderlich. „Der Eintrag ist unkompliziert“, so Pöter. „Man braucht lediglich die Unterlagen mit den entsprechenden technischen Daten der eigenen Anlage zur Hand nehmen, im Internet auf die Marktstammdatenregister-Seite gehen und dort die Registrierung starten.“ Auf der Seite werden sowohl alte Anlagen nachregistriert als auch neue eingetragen.

Als erster Schritt erfolgt das Anlegen eines Benutzerkontos. Danach registrieren sich die Anlagenbetreiber als Person, dann erfolgt die Registrierung der Photovoltaikanlage. Bei letzterem ist beispielsweise das Datum der Inbetriebnahme, die Leistung der Anlage, die Anzahl der Module sowie der Standort inklusive Adresse nötig. Auch welcher Netzbetreiber den Strom abnimmt, muss eingetragen werden. Alle Informationen finden sich im Kaufvertrag der Anlage sowie den Anmeldepapieren an die Bundesnetzagentur und an den lokalen Netzbetreiber. Auf der Internetseite finden sich viele hilfreiche Erklärungen und Dokumente. Zwei Kurzvideos zeigen, was die Eigentümer alles ausfüllen müssen.

Die Registrierung dauert rund 20 Minuten. „Wer den Eintrag nicht selbst machen möchte oder kann, darf bevollmächtigte Personen, Installateure, Dienstleister oder Personen aus der Familie beauftragen“, erläutert Pöter. Sofern die Eigentümer auch einen Solarstromspeicher betreiben, ist dieser ebenfalls zu melden. Für ihn ist eine separate Registrierung auf demselben Weg erforderlich. Beachtet werden sollte in allen Fällen: Aufgrund der ablaufenden Übergangsfrist zur erstmaligen Registrierung kommt es aktuell zu einer erhöhten Nachfrage. Daher könne es zu einer verzögerten Bearbeitung der Anträge kommen.

Marktstammdatenregister: Solarstromanlagen und -speicher anmelden

Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb gegangen sind, müssen bis 31. Januar 2021 im zentralen Marktstammdatenregister registriert sein. Hier können alle Daten eingegeben werden: www.marktstammdatenregister.de/MaStR

Kontakt:

Solar Cluster Baden-Württemberg e.V.
Meitnerstr. 1
70563 Stuttgart
www.solarcluster-bw.de

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