Die betriebsbedingte Versetzung eines Mitarbeiters ist auch dann zulässig, wenn sie für den Betroffenen zu erheblichen Mehrkkosten führt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich ein bestimmter Wohnort festgeschrieben ist. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Arbeitnehmers ab, der kritisierte, dass er aufgrund seiner Versetzung an einen neuen Arbeitsort monatlich 400 Euro für Benzin zahlen müsse. Unter sozialen Gesichtspunkten sei dies seiner Meinung nach unzumutbar. Das Gericht teilte diese Auffassung nicht. Der Arbeitgeber habe plausibel dargelegt, dass die bisherige Stelle des Klägers weggefallen sei. So sei die finanzielle Belastung zwar hoch, aber zumutbar. (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 326/04)
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