Startseite » News »

Kündigungsschutz auch bei Unwissenheit

RECHT
Kündigungsschutz auch bei Unwissenheit

Schwerbehinderte genießen auch dann einen Sonderkündigungsschutz, wenn der Arbeitgeber nichts von der Behinderung weiß. Im vorliegenden Fall hatte eine Firma einem bei ihr beschäftigten schwerbehinderten Klempner betriebsbedingt gekündigt. Allerdings hatte der Klempner die Behinderung seinem Chef nie mitgeteilt.

Der gekündigte Mitarbeiter hielt die Entlassung für unwirksam, die Richter gaben ihm Recht: Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedürfe der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. War dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung nicht bekannt, muss der entlassene Mitarbeiter dies allerdings innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung mitteilen. (Arbeitsgericht Kassel, Az.: 3 Ca 323/04)
Industrieanzeiger
Titelbild Industrieanzeiger 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Newsletter

Jetzt unseren Newsletter abonnieren

Tipps der Redaktion

Unsere Technik-Empfehlungen für Sie

Webinare & Webcasts

Technisches Wissen aus erster Hand

Whitepaper

Aktuelle Whitepaper aus der Industrie

Unsere Partner

Starke Zeitschrift – starke Partner


Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de