Schwerbehinderte genießen auch dann einen Sonderkündigungsschutz, wenn der Arbeitgeber nichts von der Behinderung weiß. Im vorliegenden Fall hatte eine Firma einem bei ihr beschäftigten schwerbehinderten Klempner betriebsbedingt gekündigt. Allerdings hatte der Klempner die Behinderung seinem Chef nie mitgeteilt.
Der gekündigte Mitarbeiter hielt die Entlassung für unwirksam, die Richter gaben ihm Recht: Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedürfe der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. War dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung nicht bekannt, muss der entlassene Mitarbeiter dies allerdings innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung mitteilen. (Arbeitsgericht Kassel, Az.: 3 Ca 323/04)
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