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Übergangsfristen nicht vorgesehen

Maschinenrichtlinie
Übergangsfristen nicht vorgesehen

Im kommenden Jahr tritt die neue Maschinenrichtlinie in Kraft. Die alte (98/37/EG) ist bis zum 28. Dezember 2009 anzuwenden, ab dem 29. Dezember gilt dann die neue (2006/42/EG). Alle Konformitätserklärungen für Maschinen nach der alten Maschinenrichtlinie werden ungültig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Anhang I- oder eine Anhang IV-Maschine handelt, die als besonders gefährlich eingestuft ist.

„Maschinen dürfen ab 2010 mit einer Konformitätserklärung nach der alten Maschinenrichtlinie in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden“, verdeutlicht Stefan Wiegand, Experte für die Maschinenrichtlinie bei Dekra Exam in Bochum. „Vielen Herstellern ist nicht bewusst, dass es keinerlei Übergangsfrist gibt“, warnt er. Wiegand empfiehlt, rechtzeitig das Konformitätsbewertungsverfahren zu starten, damit das Verfahren rechtzeitig abgeschlossen ist.
Für Hersteller von Anhang IV-Maschinen eröffnet die neue Maschinenrichtlinie mit dem Anhang X die Möglichkeit, die Konformitätsbewertung durch eine Qualitätssicherung durchzuführen. Sie bietet dem Hersteller somit eine Alternative zur EG-Baumusterprüfung. Voraussetzung dafür ist eine umfassende Qualitätssicherung, die jährlich durch eine benannte Stelle auditiert wird.
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