Auch ein langjährig Beschäftigter riskiert die Kündigung, wenn er eigenmächtig Urlaub nimmt. Im vorliegenden Fall hatte der Mitarbeiter eines Metallbaubetriebs kurz vor Weihnachten drei Urlaubstage beantragt, die nicht genehmigt wurden. Die Firma begründete dies mit der bevorstehenden Inventur, die bis zum Jahresende erledigt werden müsse. Dennoch blieb der Angestellte zu Hause. Vor Gericht griff er die Kündigung insbesondere mit dem Hinweis auf seine 21 Jahre lange Betriebszugehörigkeit an. Die Richter wiesen die Klage ab. Die Abwägung der gegenseitigen Interessen müsse zu Lasten des Mitarbeiters ausgehen, weil er trotz einer betrieblichen Notlage dem Arbeitsplatz beharrlich ferngeblieben sei. (ArbG Frankfurt/M., Az.: 6 Sa 380/04)
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